Verrechnungspreise und Zollwert
von Peter Scheller
Seit Jahren beschäftigt die Fachwelt die Frage, ob und auf welche Weise Verrechnungspreise und Zollwert miteinander korrelieren. Diese Frage ist insbesondere für international tätige Konzerne von großer Bedeutung, wenn inländische Unternehmen aus dem Drittland von anderen Konzerngesellschaften Ware beziehen. Im letzten Jahr hat das Finanzgericht München dem Europäischen Gerichtshof einige Fragen zum Zusammenhang zwischen Verrechnungspreisen und Zollwert gestellt (FG München vom 15.09.2016, 14 K 1974/15).
In Fällen wie diesen haben die Zoll- und Finanzämter grundsätzlich gegenläufige Interessen. Die Zollbehörden streben tendenziell einen hohen Zollwert an, weil andernfalls Einfuhrabgaben zu niedrig sein könnten. Auf der anderen Seite haben die Finanzbehörden das Interesse an einem möglichst niedrigen Einkaufspreis, weil ein zu hoher Verrechnungspreis die Gewinne des inländischen Unternehmens zu stark verringern könnten. Einzelheiten hier.
Das Finanzgericht München hat nunmehr dem EuGH folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
Lassen es die Vorschriften der Art. 28 ff. ZK zu, einen vereinbarten Verrechnungspreis, der sich aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und einer pauschale Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, unter Anwendung eines Aufteilungsschlüssels als Zollwert zu Grunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob am Ende des Abrechnungszeitraums eine Nachbelastung oder eine Gutschrift an den Beteiligten erfolgt?
Wenn ja:
Kann der Zollwert anhand vereinfachter Ansätze geprüft bzw. festgesetzt werden, wenn die Auswirkungen nachträglicher Verrechnungspreisanpassungen (sowohl nach oben als auch nach unten) anzuerkennen sind?
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob ein Zollwert nachträglich anzupassen ist, wenn Verrechnungspreise für eingeführte Waren in nachhinein aufgrund eines mit den Finanzbehörden abgeschlossenen Advanced Pricing Agreement (APA) nach unten anzupassen ist. Das zuständige Hauptzollamt hatte einen entsprechender Erstattungsantrag des deutschen Unternehmens hinsichtlich der gezahlten Einfuhrabgaben abgelehnt.
Der Entscheidung des EuGH kann man mit Spannung entgegensehen.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation – Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
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