Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Verträge und Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen

von Peter Scheller

Verträge und Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen

Es gibt keinen Vertrag ohne wirtschaftlichen Hintergrund und steuerliche Wirkungen. Neben ertragsteuerlichen Folgen ist die Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer ein Brennpunkt steuerlicher Vertragsgestaltung. Kleine Fehler können hier sehr nachteilige Folgen haben, die manchmal sogar katastrophale Ausmaße annehmen können. Aus diesem Grund werden wir einzelne Teilaspekte vorstellen. In diesem Beitrag geht es um die Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist deshalb wichtig, weil diese nicht umsatzsteuerbar ist. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Voraussetzung ist, dass ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb übertragen wird. Es ist aber nicht erforderlich, dass der gesamte Betrieb eines Unternehmers veräußert wird. Begünstigt ist auch die Übertragung eines Teilvermögens. Der Streit mit dem Finanzamt entbrennt immer wieder über die Frage, ob ein Teilvermögen vorliegt oder nicht. So hat die Finanzverwaltung beispielsweise gefordert, dass ein für sich selbst lebensfähiger Teilbetrieb übertragen werden muss. Und als schädlich hat es Gestaltungen angesehen, in denen ein Unternehmer seinen Betrieb übertragen aber das Betriebsgrundstück zurückbehalten und in der Folge an die Nachfolger vermietet hatte.

In einer ganzen Reihe von Urteilen haben Finanzgerichte und Bundesfinanzhof den Begriff Teilvermögen zwischenzeitlich deutlich weiter gefasst. Im Ergebnis lässt sich die Rechtsprechung wie folgt zusammenfassen:

  • Der Erwerber muss durch die übertragenen Vermögensgegenstände und Vertragsbeziehungen in der Lage sein, eine Unternehmertätigkeit zumindest partiell fortzusetzen.
  • Er muss die Fortsetzung auch tatsächlich beabsichtigen.
  • Nicht erforderlich ist, dass alle Vermögensgegenstände des Teilbetriebes übertragen werden. Das Zurückbehalten wesentlichen Vermögens, wie beispielsweise  des Betriebsgrundstückes, ist nicht schädlich.
  • Ferner muss der Veräußerer auch nicht seine unternehmerische Tätigkeit einstellen.

Für beider Vertragspartner ist es wichtig, die Transaktion umsatzsteuerlich richtig einzuordnen.

Aktueller Hinweis: Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Option zur Umsatzsteuerpflicht nicht möglich (so BMF-Schreiben vom 23.10.2013, IV D 3 S 7198/12/10002). Gehen die Vertragsparteien im Rahmen des notariellen Kaufvertrags übereinstimmend von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und beabsichtigen sie lediglich für den Fall, dass sich ihre rechtliche Beurteilung als falsch erweist, gilt eine vorsorglich – im übrigen aber unbedingt – im Kaufvertrag erklärte Option mit Vertragsabschluss als wirksam vereinbart.

Sehr häufig dürfte es sinnvoll, eine entsprechende Klausel in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen. Das gilt regelmäßig aber nur, dann, wenn beide Vertragspartner zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer sind.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation

Bildquelle: www.Fotalia.com

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