Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Vertragsgestaltungen aus steuerlicher Sicht

von Peter Scheller

Vertragsgestaltungen aus steuerlicher Sicht

Es gibt keinen Vertrag ohne wirtschaftlichen Hintergrund. Damit hat er auch immer steuerliche Auswirkungen. In der Praxis wird den steuerlichen Aspekten aber häufig viel zu wenig Beachtung geschenkt. Deshalb werden wir dieses Thema in diesem Blog immer wieder aufgreifen.

In den letzten Monaten haben wir in Vorträgen vor der Law Group von Hamburg@work und Partnern und Mitarbeitern der sybo AG den Vortrag mit dem Thema Vertragsgestaltungen im Medien / IT-Bereich aus steuerlicher Sicht gehalten. Folgende Fragestellungen sollten sich für den Vertragsabschluss Verantwortliche und ihre juristischen und steuerlichen Berater stellen:

(1) Welches sind die gewöhnlich in der Branche auftretenden Vertragstypen?

Je nach Branche stehen entweder Kauf-, Werk- oder Dienstverträge im Vordergrund. Im Medien- und IT-Bereich spielen der Schutz und die Verwertung geistigen Eigentums eine erhebliche Rolle. Damit  rücken automatisch Lizenz- und Nutzungsüberlassungsverträge in den Fokus.

(2) Auf welche Steuerarten ist zu achten?

Bei allen Liefer- und Dienstleistungsverträgen ergeben sich regelmäßig umsatzsteuerliche Fragestellungen. Im IT Bereich betrifft das im nationalen Kontext die Frage nach dem Umsatzsteuersatz. Und im internationalen Zusammenhang ergeben sich gleich eine ganze Anzahl bedeutsamer Fragestellungen. Aber auch bilanziell und damit ertragsteuerlich gibt es wichtige Fragen. Im Wesentlichen geht es dabei um die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände (Rechte, Software etc.), deren Abschreibungsmöglichkeiten und die sofortigen Abziehbarkeit bestimmter Aufwendungen.

(3) Welche steuerlichen Formalien müssen als Anforderungen an einen Vertrag beachtet werden?

Gerade das Umsatzsteuerrecht wartet insoweit mit vielen Forderungen auf. So stellt sich bei gewissen Vertragstypen häufig die Frage, welche Angaben zu machen sind, damit der Vertrag die Funktion einer steuerlichen Rechnung haben kann. Vielfach bietet es sich auch an, dass in Verträgen Dokumentations- und Nachweispflichten aufgenommen werden, die eine oder beide Vertragsparteien zu beachten haben.

(4) Welche Unterschiede bei rechtlichen Abgrenzungskriterien und Begriffsdefinitionen gibt es bei den verschiedenen Steuern?

Verwirrungen und Missverständnisse sind vorprogrammiert, wenn man sich nicht bewusst ist, dass Begriffe in verschiedenen Rechtsgebieten durchaus sehr unterschiedlich definiert sein können. Der Schadenersatz im Zivil- und Umsatzsteuerrecht sind nicht deckungsgleich. Und bei den Begriffen Betriebsstätte / Niederlassung gibt es mehr als eine Handvoll unterschiedlicher Definitionen. Deshalb muss man sich vor Vertragsabschluss immer überlegen, dass die Verwendung gewisser Begriffe häufig ganz bestimmte Steuerfolgen nach sich zieht.

(5) Welche steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Regelungen in Verträgen sind zu beachten?

Es ist häufig so, dass gewisse vertragliche Regelungen zugunsten eines und zulasten des anderen Vertragspartners wirken. Erstaunlich ist, wie wenig Beachtung diesem Thema in der Praxis geschenkt wird. Man findet sehr selten vertragliche Regelungen, die sich mit der steuerlichen Risikoverteilung oder dem Ausgleich steuerlicher Vor- und Nachteile beschäftigen. Das kann später leicht zu Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern führen, wenn steuerliche Folgewirkungen unvorhergesehen eintreten.

(6) Was muss steuerlich geprüft werden?

Zu prüfen sind bestimmt Vertragsklauseln. Man muss aber auch die steuerlichen Auswirkungen des ganzen Vertrages oder ganzer Vertragsbündel steuerlich analysieren. Für den erfahrenen Vertragsanalysten ist die Identifikation steuerlicher Risiken durchaus anspruchsvoll aber machbar. Schwieriger ist das Fehlen sinnvoller Steuerklauseln zu entdecken, ist es doch die Suche nach dem Unsichtbaren.

Hinweise:

  • Sowohl bei der Konzeption neuer Verträge wie der steuerlichen Prüfung bestehender Verträge sollte man immer den Präambeln Beachtung schenken. Es sollte jedem klar sein, dass sich der Betriebsprüfer in einer steuerlichen Außenprüfung häufig zuerst Verträge ansieht. Und wenn Zweifel an der steuerlichen Wirkung eines Vertrages besteht, kann die Präambel manchmal Wunder wirken. In ihr kann man das Vertragsverständnis der Parteien niederlegen, die auch für die steuerliche Auslegung des Vertrages von Bedeutung sein kann.
  • Grundsätzlich ist für die steuerliche Beurteilung immer nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt entscheidend. Steht etwas hiervon Abweichendes in einem Vertrag, ist dies steuerlich unbeachtlich; soweit die Theorie. In der Praxis haben Verträge aber eine erhebliche Indizwirkung. Gerade bei steuerlich nicht eindeutig oder schwer zu bewertenden Vorgänge wird auch ein Betriebsprüfer im Zweifel davon ausgehen, dass das im Vertrag Geregelte auch dem tatsächlich verwirklichten Vorgang entspricht. Im Gegenzug wird es außerordentlich schwierig sein, einen Betriebsprüfer davon zu überzeugen, dass der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt vom im Vertrag Geregelten abweicht.
  • Entschieden warnen muss man vor der unreflektierten Übernahme von Steuerklauseln aus Formularhandbüchern. Häufig ist es nämlich so, dass schon kleine Unterschiede in der tatsächlichen Gestaltung gerade im Umsatzsteuerrecht zu vollkommen anderen Folgen führen. Diese feinsinnigen Unterschiede können die Verfasser von Vertragsmustern gar nicht in ihre Regelungsvorschläge einbeziehen. Hinzu kommen die ständigen Änderungen des Steuerrechts. Entsprechende Klauseln können schon nach relativ kurzer Zeit überholt sein. Das dürfte auch der Grund sein, weshalb Musterformulare so wenige Steuerklauseln enthalten. Daraus darf man aber nicht schließen, diese Klauseln seien nicht wichtig oder gar entbehrlich.
  • Die Diskussion im Vorfeld eines Vertragsabschlusses über steuerliche Rahmenbedingungen eines Vertragsabschlusses führt auch dazu, dass sich die Vertragsparteien über steuerliche Vor- und Nachteile und Risiken Gedanken machen. Das führt dann aber zu deutlich weniger Streitpotential in dem Moment, in dem die steuerlichen Wirkungen eintreten. Treten diese unvorhergesehen auf, führt das regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragspartnern.
  • Vielen ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer nicht geläufig. Das Geheimnis ist: Es gibt keinen. Diese Steuer beruht auf europarechtlicher Grundlage, im Wesentlichen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MWStSystRL). Diese und andere Richtlinien sind in Deutschland im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in deutsches Recht umgesetzt worden. Die Mehrwertsteuer ist also ein europarechtlicher Begriff; in Deutschland wird der Begriff Umsatzsteuer verwendet.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation

Bildquelle. www.Fotalia.com

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