Vorsicht: Steuersparmodell !
von Peter Scheller
Steuersparen scheint für viele Menschen einen wichtiger Bestandteil ihres Lebens zu sein. Daraus erklären sich auch die etwas verklärten oder realitätsfremden Ansichten zu Steuersparmodellen in der Öffentlichkeit. Die Modelle haben aber nichts geheimnisvolles. Werden sie an der richtigen Stelle eingesetzt und technisch korrekt umgesetzt, sind sie einfach clever. Aber alle Modelle haben genauso wie Medikamente Nebenwirkungen, die auf Dauer nachteilig wirken können.
An dieser Stelle sprechen wir nicht über illegale Gestaltungen. Diese führen bei Aufdeckung mindestens zu einer erheblichen Geldzahlung, schlimmstenfalls ins Gefängnis.
Aber auch legale Gestaltungen haben häufig Nebenwirkungen, die nicht unbedingt als positiv empfunden werden. Ein seriöser Berater wird seine Mandanten immer auch auf Risiken und belastende Wirkungen hinweisen.
Die nachfolgenden Beispiele sollen nur einige der Nebenwirkungen aus dem Bereich der vorweggenommenen Erbfolge zeigen:
Ich schenke mich arm
Die Erhaltung des Familienvermögens spielt häufig eine große Rolle. Das gilt umso mehr, wenn die Unternehmensnachfolge ansteht. Um die zukünftige Erbschaftsteuerbelastung möglichst in Grenzen zu halten, gibt es im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge diverse Gestaltungen. Die einfachste ist, Vermögen in Höhe der persönlichen Freibeträge alle 10 Jahre auf Ehegatten oder Kinder zu übertragen. So kann man erhebliches Vermögen schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen. Entsprechende Effekte lassen sich durch so genannte Kettenschenkungen steigern. Dabei wird Vermögen auf den Ehegatten übertragen, der die Schenkung an die Kindern weiterschenkt. So können beide Ehegatten bis zur Höhe der persönlichen Freibeträge beispielsweise je € 400.000 steuerfrei übertragen. Man kann die Freibeträge auf die Art faktisch verdoppeln. Bei sehr großen Vermögen helfen diese Maßnahmen häufig nicht. Dann wird man über die Gründung von Stiftungen nachdenken müssen, die bei richtiger Gestaltung auch steuerlich günstig wirken können.
Allen Gestaltungen ist aber eins gemeinsam: Der Schenker entledigt sich seines Vermögens. Und umso erfolgreicher er entsprechende Gestaltungen einsetzt, umso ärmer wird er da bei. Natürlich kann der Schenker sich und seinen Ehegatten beispielsweise durch einen Nießbrauch, Wohnrechte oder Rückfallklauseln für bestimmte Fälle absichern. Das Verfügungsrecht über das vormalig ihm gehörende Vermögen verliert er aber weitgehend.
Ein Blindgänger explodiert Jahre später
Besondere Begünstigungen sind davon abhängig, dass in der Folge bestimmte Fristen eingehalten werden müssen. Ein berüchtigtes Beispiel ist der so genannte Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen. Unter gewissen Voraussetzungen werden 100% oder 85% des Wertes des Betriebsvermögens von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Allerdings erhält man diese Vergünstigung nicht ohne gesetzliche Auflagen. Innerhalb von fünf Jahren nach Schenkung muss das Unternehmen eine gewisse Mindestlohnsumme erreichen. Damit soll erreicht werden, dass das Beschäftigungsniveau des Unternehmens nicht unter ein Mindestniveau sinkt. Außerdem muss der Beschenkte das Unternehmen fünf Jahre lang fortführen. Schädlich ist dabei nicht nur die Veräußerung, sondern auch die Betriebsaufgabe. Eine Betriebsausgabe liegt selbst dann vor, wenn das Unternehmen im Fünfjahreszeitraum insolvent wird.
Der Schenker muss fünf Jahre lang zittern. Geht irgend etwas schief, sprich wird die Mindestlohnsumme nicht erreicht oder die Behaltedauer verletzt, wird er nachträglich mit Schenkungsteuer belastet. Ein Rückgriff auf den Beschenkten wird nur im Ausnahmefall möglich sein. Den Schenker trifft das steuerliche Risiko, ohne irgendeine Einflussmöglichkeit auf das Geschehen zu haben.
Achtung: Missbrauch vermeiden
Bei extensiver Nutzung von Steuersparmodellen wird die Finanzverwaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten annehmen und der Gestaltung die Anerkennung versagen. Dies gilt zum Beispiel bei Kettenschenkungen, wenn die eingeschaltete Mittelperson aufgrund rechtlicher oder anderer Gründe gezwungen ist, die Schenkung weiterzugeben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Ehegatten Vermögen mit der Auflage auf seinen Ehepartner überträgt, das Vermögen an die gemeinsamen Kinder weiter zu schenken. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies selbst dann, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht, zwischen den beiden Schenkungen aber nur ein kurzer Zeitraum liegt. Auch Sicherheitsgründen sollten beide Schenkungen in zwei getrennten notariellen Urkunden vereinbart werden und zwei Jahre auseinanderliegen.
Bei allen Gestaltungen gilt: Je ungewöhnlicher oder extremer die Gestaltung, umso mehr Beachtung muss man der Vertragsgestaltung und der späteren Durchführung der Verträge schenken.
Manchmal kommt es anders, als man denkt
Häufig übersehen wird, dass die Erbfolge nicht immer nach statistischen Wahrscheinlichkeiten verläuft. Manchmal versterben Kinder auch vor ihren Eltern. Gerade bei der Übertragung von Unternehmen und Unternehmensanteilen kann dies zu schwierigen Situationen führen, wenn beispielsweise unternehmerisch ungeschulte Ehegatten oder minderjährige Kinder Erben des Unternehmensnachfolgers werden. Manchmal helfen dann Rückfallklauseln, die aber nur Sinn machen, wenn der ursprüngliche Unternehmer zumindest für eine Übergangszeit noch einmal seine unternehmerische Tätigkeit ausüben kann oder will.
Die vorstehende Möglichkeit ist eine von vielen typisch zukunftsbezogenen Unsicherheiten. Das Problem im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist immer, dass man Vermögensdispositionen trifft, deren Folgen bis in eine ferne Zukunft wirken können. Und je länger dieser Zeitraum ist, umso mehr Unsicherheit besteht in Hinblick auf die zu treffenden Dispositionen.
Und man sollte den Staat nicht vergessen
Manche Steuergestaltungen sind durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung anerkannt. Dies gilt beispielsweise für die so genannte Güterstandsschaukel. Dabei vereinbaren Ehegatten die Aufhebung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. Der arme Ehegatte erhält aufgrund gesetzlicher Regelung eine Abfindung, die nicht schenkungsteuerpflichtig ist. So geht Vermögen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten über. In der Folge können dann die Ehegatten sofort wieder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft neu vereinbaren. Das der BFH diese Gestaltung nicht als Missbrauch eingestuft hat, verwundert. Aber inzwischen erkennt auch die Finanzverwaltung diese Gestaltung an.
Häufig versucht die Finanzverwaltung aber, entsprechende Gestaltungen nicht anzuerkennen. Aber selbst, wenn man klagt und die Finanzverwaltung vor dem höchsten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof, entsprechende Verfahren verliert, heißt das noch lange nicht, dass die Modelle weiter genutzt werden können. Wir haben es schon so häufig gesehen, dass die Finanzverwaltung die Politik genötigt hat, so genannte Nichtanwendungsgesetze zu erlassen um den Modellen den endgültigen Garaus zu machen.
Und wer sagt uns denn, dass die Erbschaftsteuer erhalten bleibt? Als relative ertragsschwache Steuer, die außerdem erhebungstechnisch sehr aufwendig ist, ist ihr Beitrag zur Finanzierung der Staatshaushalte doch sehr überschaubar. Andere Staaten, beispielsweise auch das nicht als Niedrigsteuerland verschriene Schweden, haben die Steuer zwischenzeitlich abgeschafft.
Kosten
Und zuguterletzt sollte man die Kosten von Steuersparmodellen nicht aus den Augen verlieren. Das gilt nicht nur für die Beratungs- und Umsetzungskosten bei der Implementierung. Häufig erzeugen diese Gestaltungen auch Folgekosten. Werden beispielsweise eine Familienstiftung oder Familiengesellschaften zu Lebzeiten begründet, erzeugen sie laufende Verwaltungskosten. Die Kosten entstehen auch nach dem Erbfall. Gleiches gilt beispielsweise für die Vergütungen bei angeordneter Testamentsvollstreckung.
Fazit
Bei jedem Steuersparmodell sollte man sich auch intensiv mit den manchmal nicht auf den ersten Blick erkennbaren Nebenwirkungen und Risiken beschäftigen.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation
Bildquelle: www.Fotalia.com
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