Zoll: Steueridentifikationsnummern
von Peter Scheller
Die Zollverwaltung können bei der Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen die Angabe der Steueridentifikationsnummern von Aufsichtsräten und leitenden Angestellten verlangen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat Zweifel an der europarechtlichen Zulässigkeit dieser Vorschrift (Beschluss vom 09.08.2017 – 4 K 1404/17 Z).
Dem Beschluss lag folgender Fall zugrunde:
Im zu entscheidenden Fall bat das beklagte Hauptzollamt das Unternehmen, den im Internet abrufbaren „Fragenkatalog zur Selbstbewertung“ binnen eines Monats zu beantworten. In diesem Fragebogen wird unter anderem die Angabe von Namen, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und des zuständigen Finanzamts der Mitglieder von Bei- und Aufsichtsräten, der wichtigsten Führungskräfte, der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen sowie der Zollsachbearbeiter gefordert. Ohne die Angaben könnten die Bewilligungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden. Das hat die für das Unternehmen sehr nachteilige Folge, dass unbefristete Bewilligungen zu widerrufen sind. Das Unternehmen berief sich vor allem auf datenschutzrechtliche Bestimmungen und der Unverhältnismäßigkeit der Datenerhebung.
Das Finanzgericht Düsseldorf bezweifelt, dass die Abfrage der Steueridentifikationsnummern mit Art. 8 der Europäischen Grundrechte-Charta vereinbar ist. Das Finanzgericht zweifelt daran, dass die Angabe persönlicher Daten von Arbeitenehmern zwingend erforderlich sei, um Auskünfte bei Finanzämtern einzuholen. Die Steueridentifikationsnummern der Arbeitnehmer stünden auch in keiner direkten Verbindung zur Beurteilung ihrer zollrechtlichen Zuverlässigkeit. Außerdem sei der betroffener Personenkreis unverhältnismäßig weit gefasst und möglicherweise sei in Hinblick auf den betroffenen Personenkreis der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Das Finanzgericht bezweifelt dies insbesondere auch deshalb, weil auch Daten von Personen abgefragt werden, die mit der Bearbeitung zollrechtlicher Vorgänge überhaupt nichts zu tun haben.
Hinweis:
(1) Es stellt sich die Frage, was Unternehmen, bei denen eine Neubewertung ansteht, in vergleichbaren Fällen tun sollen. Es ist dabei ohne weiteres denkbar, dass die Angabe entsprechender Daten gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen könnten.
Unternehmen sollten vorläufig die Angabe verweigern und beantragen, dass Bewilligungen solange nicht widerrufen wird, solange der EuGH über die Vorlagefrage nicht entschieden hat.
(2) Weieteres zu Neubewertungen hier.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
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