Zollrechtliche Auswirkungen des Brexit für Unternehmen in Deutschland
von Peter Scheller
In der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern haben die Autoren Michael Lux, Brüssel, und Peter Scheller, Hamburg über das Thema Zollrechtliche Auswirkungen des Brexit für Unternehmen in Deutschland veröffentlicht (ZfZ 3/2017, Seite 54).
Dabei geht es zusammengefasst um Folgendes:
Mit dem Volksentscheid am 23.6.2016 hat das britische Volk für einen Austritt des Vereinigten Königreiches (im Folgenden: VK) aus der Europäischen Union gestimmt. Manuela Ludewig hat in der ZfZ 2016, 314, bereits die rechtlichen Rahmenbedingungen eines Brexit dargestellt. Auf politischer Ebene wird nunmehr im Vereinigten Königreich darüber gestritten, ob ein harter oder weicher Brexit erfolgen soll. Diese Begriffe sind aber irreführend, da es in erster Linie darum geht, ob die handelspolitischen Beziehungen des Vereinigten Königreichs zur EU sich stützen werden auf eine Zollunion oder eine Freihandelszone oder aber allein auf die allgemeinen WTO-Regeln (Meistbegünstigung, d.h. Gleichbehandlung aller WTO-Vertragsparteien). Am 17.1.2017 hat die britische Premierministerin Theresa May erklärt, dass sie eine Freihandelszone anstrebt. Gleichwohl werden in diesem Aufsatz auch die anderen Alternativen dargestellt, zumal die Verhandlungen auch über eine Übergangsregelung geführt werden, die anders als die endgültige Regelung ausfallen kann. Bei einem Scheitern der Verhandlungen über eine Übergangsregelung wären zunächst die WTO-Regeln anwendbar. Aus Sicht der deutschen Wirtschaft ist es wichtig, sich mit den unterschiedlichen denkbaren Szenarien auseinander zu setzen und daran angepasste Strategien zu entwickeln. Gerade für die exportorientierte deutsche Wirtschaft spielen dabei die außenwirtschaftlichen und zollrechtlichen Rahmenbedingungen eine große Rolle.
Die Autoren kommen zu folgendem Schluss:
Die bisher im Vereinigten Königreich von vielen vertretene Ansicht, dass die Vorteile des Binnenmarktes nach dem Brexit im Wesentlichen beibehalten werden können, trifft nicht zu. Dieses Ziel könnte nur erreicht werden, wenn das Vereinigte Königreich im Zollgebiet der Union verbliebe, was aber – zumindest mittelfristig – unwahrscheinlich ist. Deutsche Unternehmen, die weiterhin Handel mit dem Vereinigte Königreich betreiben wollen, müssen sich darauf einstellen, dass ab dem Zeitpunkt des Austritts auf beiden Seiten
- Zollförmlichkeiten erforderlich sein werden,
- Sicherheiten geleistet werden müssen,
- Standards, Verbote und Beschränkungen von den Zollbehörden kontrolliert werden und
- Zölle gezahlt werden müssen; falls ein Freihandelsabkommen vereinbart werden sollte, wäre zumindest ein Teil der nach Deutschland bzw. dem VK gelieferten Waren betroffen.
Wird rechtzeitig ein Freihandelsabkommen vereinbart, so müssen die präferenziellen Ursprungsregeln beachtet und Ursprungsnachweise bzw. Lieferantenerklärungen erstellt werden. All dies wird Kosten und Aufwand für Importeure und Exporteure erhöhen. Profitieren werden vor allem auf den Handel mit nicht zur EU gehörenden Ländern spezialisierte Dienstleister, für die ein zusätzliches Geschäftsfeld eröffnet wird.
Michael Lux ist ehemaliger Leiter des Referats „Zollverfahren“ bei der EU-Kommission und jetzt als Rechtsanwalt im Bereich des Zoll-, Außenwirtschafts- und Umsatzsteuerrechts tätig (http://www.customs-law.expert/). Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
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- Kategorien:
- Zoll / Customs Duties
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