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Man wird immer wieder - und manchmal auch angenehm - überrascht im Leben. Von Gerichten erwartet man in der Regel Urteile zu streitigen Themen, sei es zur Auslegung eines Sachverhalts oder offener Rechtsfragen. So ist es auch bei Finanzgerichten. Das Finanzgericht Hamburg geht darüber hinaus. Es hat der Generalanwältin Kokott am Europäischen Gerichtshof drei grundsätzliche Fragen gestellt, die Licht auf momentan drängende Themen der europäischen Rechts und der Rechtsprechung des EuGH werfen. In seinem Newsletter 3/2019 hat das Finanzgericht Fragen und Antworten der Generalanwältin abgedruckt.
In vorangegangen Artikeln haben wir die zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Auswirkungen des Warenverkehrs aufgrund des bevorstehenden Austritts Großbritanniens aus der EU dargestellt. Daneben werden sich aber auch Änderungen bei der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) im Dienstleistungsverkehr ergeben.
Sowohl die Kommission der EU wie auch Großbritannien haben Leitfäden und Stellungnahmen zu den zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Auswirkungen bei Austritt Großbritanniens ohne Vertrag (no deal) veröffentlicht. Dabei geht es vorrangig um zwei Themenbereiche. Wie ist die Situation nach dem Austritt und was geschieht in der Übergangsphase kurz vor und nach dem Austrittsdatum.
Dies ist ein kurzer Beitrag zu speziellen Themen im Zusammenhang mit dem Brexit. In diesem Artikel geht es um die Einfuhr von Waren aush Großbritannien. Dabei geht es nicht nur um den Zoll sondern auch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
Dies ist ein kurzer Beitrag zu speziellen Themen im Zusammenhang mit dem Brexit. In diesem Artikel geht es um die Ausfuhr von Waren nach Großbritannien. Dabei geht es nicht nur um den Zoll sondern auch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und um die Verbrauchsteuern.
Dies ist ein kurzer Beitrag zu speziellen Themen im Zusammenhang mit dem Brexit. Hier geht es um den weithin unterschätzten Bereich des Warenursprungs.
Dies ist ein kurzer Beitrag zu speziellen Themen im Zusammenhang mit dem Brexit. Hier geht es um die Rückwareneigenschaft im Zollrecht für Waren, die vor dem Austrittsdatum nach Großbritannien verbracht und nach diesem Datum wieder in der EU zurückgebracht werden sollen.
Noch immer weiß niemand, ob und wann der Brexit kommen wird. Geht man davon aus, dass er kommen wird, werden sich mit dem Austrittsdatum für Unternehmen einige grundlegenden Änderung im Zoll-, Verbrauchsteuer- und Umsatzsteuerrecht ergeben. Einige Änderungen werden unabhängig davon sein, ob ein Abkommen zwischen Großbritannien und der EU abgeschlossen wird oder nicht. An dieser Stelle wird eine Serie kurzer Artikel folgen, die einzelne Änderungen beleuchten.
Die Ausfuhr von Waren aus den Inland wird geprägt durch das zollrechtliche Ausfuhrverfahren. Damit erlangen zollrechtliche Belege eine entscheidende Bedeutung als Belegnachweis, die zur Geltendmachung der umsatzsteuerlichen Ausfuhr notwendig sind. Aus diesem Grund ist es wichtig, wie die Zollbehörden das Ausfuhrverfahren durchführen.
In der Sitzung des ECOFIN am 2. Oktober 2018 haben die EU-Finanzminister einige Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) beschlossen. Die Änderungen betreffen Änderungen bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei Reihengeschäften und Konsignationslagern. Die Änderungen haben Gültigkeit ab dem 1. Januar 2020 und bedürfen noch der Umsetzung in deutsches Recht. In drei Beiträgen werden die einzelnen Änderungen dargestellt.
In der Sitzung des ECOFIN am 2. Oktober 2018 haben die EU-Finanzminister auf einige Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) beschlossen. Die Änderungen betreffen solche bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei Reihengeschäften und Konsignationslagern. Die Änderungen haben Gültigkeit ab dem 1. Januar 2020 und bedürfen noch der Umsetzung in deutsches Recht. In drei Beiträgen werden die einzelnen Änderungen dargestellt.
Der CMR-Frachtbrief ist ein Transportdokument im grenzüberschreitenden LKW-Verkehr. Gleichzeitig kann der CMR-Frachtbrief als Belegnachweis im Umsatzsteuerrecht dienen, wenn steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder im Ausnahmefall einer Ausfuhr begehrt werden. Peter Scheller und Susanne Zaczek haben in Heft 9/2019 der MwStR die Grundzüge der CMR-Rechts dargestellt.
In der Sitzung des ECOFIN am 2. Oktober 2018 haben die EU-Finanzminister einige Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) beschlossen. Die Änderungen betreffen Änderungen bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei Reihengeschäften und Konsignationslagern. Die Änderungen haben Gültigkeit ab dem 1. Januar 2020 und bedürfen noch der Umsetzung in deutsches Recht. In drei Beiträgen werden die einzelnen Änderungen dargestellt.