Abzugsfähige Berufskosten in der Schweiz
Deutsche, die in der Schweiz arbeiten, müssen sich auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten einstellen. Dabei sind sowohl die deutschen wie auch die Schweizer Regelungen zu beachten. Letztere enthalten eine Vielzahl außergewöhnlicher Bestimmungen. Im Rahmen dieses Blogs werden wir die wesentlichen Bestimmungen aus Sicht Deutschlands und der Schweiz behandeln.
In diesem Beitrag stellen wir die neuen Reglungen der Abzugsfähigkeit berufsbedingter Aufwendungen für ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz dar. Diese gelten für Expatriates. Der Begriff Expatriates umfasst nach der neuen Definition leitende Angestellte und Spezialisten mit besonderen Kenntnissen, die von ihren ausländischen Arbeitgebern vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Nicht als Expatriates gelten andere ausländische Angestellte, die aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in der Schweiz arbeiten.
Folgende berufsbedingte Kosten können Expatriates ab 2016 steuerlich absetzen:
- Wohnkosten können nur abgezogen werden, wenn Arbeitnehmer eine Wohnstätte im Herkunftsland beibehalten und ihnen diese permanent zu Wohnzwecken zur Verfügung steht.
- Umzugskosten sind abzugsfähig, sofern sie im direkten Zusammenhang mit der Entsendung stehen.
- Die Abzugsfähigkeit von Schuldkosten dürften für entsandte deutsche Arbeitnehmer nur von untergeordneter Bedeutung sein, weil diese nur abzugsfähig sind, wenn kein öffentliches Angebot für Unterricht in der Muttersprache des Kindes zur Verfügung stellt. Zumindest bei einer Tätigkeit im deutschsprachigen Teil der Schweiz dürfte ein Abzug grundsätzlich ausscheiden.
Hinweise:
(1) Die Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2016. Damit beweist die Schweiz wieder ihre gute Rechtstradition, steuerliche Gesetzesänderungen erst in der Zukunft in Kraft treten zu lassen. Die in Deutschland häufig anzutreffende Unart, Gesetze mit Rückwirkung zu erlassen, ist dem Schweizer Gesetzgeber fremd.
(2) Deutsche, die ihre Wohnstätte in Deutschland haben und in die Schweiz zur Arbeit pendeln, können Umzugs- und Schulkosten nicht abziehen. Dafür können sie Kosten der regelmäßigen Rückkehr geltend machen.
(3) Deutsche Expatriates, die vor dem 1. Januar 2016 in der Schweiz tätig sind, können die bis dahin geltende Regelung weiter in Anspruch nehmen, solange der befristete Arbeitsvertrag Geltung hat.
Autoren: Hugo Schauli, Wirtschaftsprüfer – www.wirtschafts-treuhand.ch; Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation
Bildquelle: www.fotalia.com
Kommentare
Kommentar von Aussie5 |
Vielen Dank für den Beitrag. Gut zu wissen, dass die Kosten für einen Umzug, insbesondere für ein Umzugsunternehmen in der Schweiz absetzbar sind.
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