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Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater
„Wenn es knifflig wird.“
Peter Scheller - Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater
Gut beraten, ist schon gewonnen.
Sie sind Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater und suchen Unterstützung in der Auseinandersetzung mit Finanzbehörden, z.B. bei Betriebsprüfungen, Einspruchsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren.
Sie sind Rechtsanwalt und runden Ihr eigenes Leistungsangebot zu speziellen, steuerlichen Fragen – im In- und Ausland – ab.
Sie sind Unternehmensvertreter und minimieren durch das Hinzuziehen meiner Expertenmeinung Ihr Haftungsrisiko als Geschäftsführer.
Sie suchen Unterstützung in speziellen, steuerlichen Fragen, z.B. Auslandsaktivitäten, grenzüberschreitenden Liefer- und Leistungsbeziehungen, internationalen Mitarbeiterversendungen u.v.m.
Ich begleite und berate Sie und Ihr Expertenteam, „wenn es knifflig wird“.
Grenzüberschreitende Sachverhalte werden von der deutschen Erbschaftsteuer erfasst, wenn ein Anknüpfungspunkt in Deutschland besteht. Auf der personellen Ebene ist dies der Fall, wenn entweder der Erblasser oder der Empfänger (Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte) im Inland ansässig sind. Sachlich ist der Anknüpfungspunkt im Inland belegenes Vermögen.
Deutschland hat eine Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Erbschaften und Schenkungen im nationalen und internationalen Kontext einer Besteuerung unterwirft. Diese umfasst die Vermögensübertragung von Steuerinländern und Steuerausländern. Sofern die steuerpflichtigen Personen im Inland ansässig sind, unterliegt das weltweite Vermögen im Erbfall der Steuer (unbeschränkte Steuerpflicht). Bei Steuerausländern wird im Regelfall nur das deutsche Vermögen besteuert (beschränkte Steuerpflicht), wobei es insbesondere für Steuerinländer, die ihre Ansässigkeit in das Ausland verlegen, Ausnahmen gibt. Wir werden in einer Serie von Artikeln die Szenarien grenzüberschreitender Erbfälle und Schenkungen aus deutscher Sicht beschreiben. Dies ist der dritte Teil.
Deutschland hat eine Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Erbschaften und Schenkungen im nationalen und internationalen Kontext einer Besteuerung unterwirft. Diese umfasst die Vermögensübertragung von Steuerinländern und Steuerausländern. Sofern die steuerpflichtigen Personen im Inland ansässig sind, unterliegt das weltweite Vermögen im Erbfall der Steuer (unbeschränkte Steuerpflicht). Bei Steuerausländern wird im Regelfall nur das deutsche Vermögen besteuert (beschränkte Steuerpflicht), wobei es insbesondere für Steuerinländer, die ihre Ansässigkeit in das Ausland verlegen, Ausnahmen gibt. Wir werden in einer Serie von Artikeln die Szenarien grenzüberschreitender Erbfälle und Schenkungen aus deutscher Sicht beschreiben. Dies ist der zweite Teil.
Deutschland hat eine Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Erbschaften und Schenkungen im nationalen und internationalen Kontext einer Besteuerung unterwirft. Diese umfasst die Vermögensübertragung von Steuerinländern und Steuerausländern. Sofern die steuerpflichtigen Personen im Inland ansässig sind, unterliegt das weltweite Vermögen im Erbfall der Steuer (unbeschränkte Steuerpflicht). Bei Steuerausländern wird im Regelfall nur das deutsche Vermögen besteuert (beschränkte Steuerpflicht), wobei es insbesondere für Steuerinländer, die ihre Ansässigkeit in das Ausland verlegen, Ausnahmen gibt. Wir werden in einer Serie von Artikeln die Szenarien grenzüberschreitender Erbfälle und Schenkungen aus deutscher Sicht beschreiben.
In the USA, the Limited Liability Company (LLC) is regarded as a form of company that is easy to set up, flexible to handle and yet offers personal limitation of liability for its shareholders (members). Special features must be observed if its shareholders are resident in Germany. Some of the special features are described in two articles.