Es kommt manchmal auf Stunden an
von Peter Scheller
Richtiges Timing des Wegzuges
Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12.5.2022 (5 K 141/18) zeigt, dass es im Steuerrecht auch um das richtige Timing einer Aktion gehen kann. Im Urteilsfall ging es um den Wegzug eines Steuerpflichtigen, die Auszahlung einer Abfindung sowie der Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer.
Ein Arbeitgeber hatte mit seinem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart, die in 3 Tranchen ausgezahlt werden sollten. Der Vertrag wurde im Februar 2003 geschlossen. Am 08.02.2003 hatte sich der Arbeitgeber bei einem neuen Arbeitgeber in China vorgestellt mit dem dann auch ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Am 20.02.2003 gab es folgende Abfolge von Ereignissen:
- Um 14.35 Uhr flog der Arbeitnehmer in Hamburg mit seiner Ehefrau nach Frankfurt. damit verbunden war die Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland an diesem Tage.
- Um 15.00 Uhr wurde die streitige Abfindungsrate auf seinem Konto gutgeschrieben.
- Um17.40 Uhr erfolgte der Abflug von Frankfurt nach China.
Das Finanzamt nahm den klagenden (ehemaligen) Arbeitgeber für die auf die Abfindungszahlung entfallende Lohnsteuer in Haftung. Das Argument war, dass der Arbeitnehmer am 20.02.2003 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort noch im Inland gehabt habe. Hiergegen richtet sich die Klage des Arbeitgebers. Das Finanzgericht gab der Finanzverwaltung recht. Der (ehemalige) Arbeitnehmer habe mit dem Verlassen seiner Wohnung am Morgen des 20.02.2020 seinen Wohnsitz noch nicht aufgegeben, sondern erst mit Ablauf dieses Tages; zumindest aber habe er für den Rest des Tages noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Umzugstag zähle noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht. Damit sei die Abfindungszahlung auch noch in Deutschland steuerpflichtig und der (ehemalige) Arbeitgeber habe die Pflicht, hierauf Lohnsteuer einzubehalten.
Interessant wäre die Klärung der Frage, was in folgender Konstellation geschehen wäre. Der Flug nach China hätte um 18.30 Uhr die Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überflogen und die Gutschrift auf dem Konto wäre um 19.00 Uhr erfolgt.
Auf jeden Fall sieht man hieran, dass es auch auf das richtige Timing ankommt. Wäre die Auszahlung am 21.02.2003 erfolgt, hätte dies nicht zu Besteuerung der Abfindungszahlung geführt. Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
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