Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung auch für ausländische Unternehmer in Deutschland nutzbar
von Peter Scheller (Kommentare: 0)
Viele kleinere Unternehmen in Deutschland können Investitionen steuerlich fördern lassen. Die zwei wichtigsten Instrumente dafür stehen in § 7g EStG. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann vor der Investition und die Sonderabschreibung nach der Investition genutzt werden. Beiden Förderungen sind auf eine Gewinngrenze von 200.000 Euro begrenzt.
Die steuerliche Förderung
Mit dem Investitionsabzugsbetrag können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten schon vor dem Kauf gewinnmindernd berücksichtigt werden. Die Sonderabschreibung erlaubt zusätzlich bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren. Begünstigt sind aber nicht alle Investitionen, sondern nur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Welche Investitionen sind begünstigt?
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge, Regale, technische Geräte oder die Büroausstattung. Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter können begünstigt sein. Nicht begünstigt sind grundsätzlich immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software, Lizenzen, Marken oder Patente. Eine wichtige Ausnahme sind nur sogenannte Trivialprogramme, die steuerlich wie bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden.
Die Gewinngrenze von 200.000 Euro
Sowohl für den IAB als auch für die Sonderabschreibung gilt grundsätzlich die Gewinngrenze von 200.000 Euro. Beim IAB kommt es auf das Jahr an, in dem der Abzug gebildet wird. Bei der Sonderabschreibung muss die Grenze im Vorjahr der Anschaffung oder Herstellung eingehalten sein. An dieser Grenze hat sich auch 2026 nichts geändert.
Maßgeblich ist nicht einfach nur der handelsrechtliche Jahresüberschuss. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass für § 7g EStG der steuerliche Gewinn zählt. Deshalb sind auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen, insbesondere die nicht abziehbare Gewerbesteuer. Wer mit seinem Gewinn also knapp unter 200.000 Euro liegt, sollte sehr genau rechnen.
Steuerliche Förderung für ausländische Unternehmen
Grundsätzlich können auch ausländische Gesellschaften die Förderung in Anspruch nehmen. Entscheidend ist nicht, ob eine ausländische Rechtsform vorliegt, sondern wie sie in Deutschland steuerlich behandelt wird. § 7g EStG gilt für Steuerpflichtige mit betrieblichen Einkünften und kann daher auch für Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften anwendbar sein.
Das ist besonders wichtig für ausländische Gesellschaften mit Ort der Geschäftsleitung in Deutschland. Dies sind Gesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland.
Limited Liablity Companies (LLC)
Auch eine LLC kann § 7g EStG grundsätzlich nutzen, wenn sie in Deutschland nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Personengesellschaft eingeordnet wird. Dann gelten im Grundsatz dieselben Regeln wie für andere Mitunternehmerschaften. Entscheidend ist die steuerliche Qualifikation in Deutschland.
Hinweis
Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern die Nutzung des Wirtschaftsguts. Das Gesetz verlangt, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte fast ausschließlich betrieblich genutzt oder vermietet wird. Wenn also eine Gesellschaft zwar von Deutschland aus geleitet wird, das Wirtschaftsgut aber tatsächlich im Ausland eingesetzt wird, kann die Förderung nicht in Anspruch genommen werden.
Die Vereinfachungsregelung
Eine kleine, aber praktische Erleichterung gibt es ebenfalls. Führt die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dazu, dass das Wirtschaftsgut als geringwertiges Wirtschaftsgut oder als Sammelposten-Wirtschaftsgut behandelt wird, prüft die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen nicht mehr gesondert. Das spart in Einzelfällen Nachweisaufwand.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com

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