Mehrwertsteuer Schweiz – Die wesentlichen Änderungen zum 01.01.2018
von Peter Scheller
Mit der Abstimmung durch das Schweizerische Stimmvolk wurde die Vorlage „Altersvorsorge 2020“ abgelehnt. Dies zieht eine Mehrwertsteuersatzänderung nach sich, weil damit die bisher bestehende Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung (IV) ausläuft. Gleichzeitig erhöhen sich auf den 1.Januar 2018 die Mwst-Sätze um 0.1% als Folge der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI).
Steuersätze ab dem 01.01.2018
Die kumulierten Auswirkungen auf die Mehrwertsteuersätze sind aus nachstehender Abbildung ersichtlich:
Gesetzliche MWST-Sätze | bis 31.12.2017 | ab 1.1.2018 |
Normalsatz | 8.0% | 7.7% |
Beherbergungssatz | 3.8% | 3.7% |
Reduzierter Satz
(z.B. Nahrungsmittel, Medikamente, Druckerzeugnisse) |
2.5% | 2.5% |
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten (SSS-Verordnung) angepasst.
Saldo-/Pauschalsteuersätze
bis 31.12.2017 | ab 1.1.2018 |
0.1% | 0.1% |
0.6% | 0.6% |
1.3% | 1.2% |
2.1% | 2.0% |
2.9% | 2.8% |
3.7% | 3.5% |
4.4% | 4.3% |
5.2% | 5.1% |
6.1% | 5.9% |
6.7% | 6.5% |
Was ist zudem zu beachten?
Massgebend dafür, welcher Steuersatz bei der Rechnungsstellung anzuwenden ist, ist der Leistungszeitraum. Leistungen bis 31.12.2017 sind zum alten Satz abzurechnen, für Leistungen ab dem 01.01.2018 ist der neue Satz anzuwenden.
Woran ist noch zu denken?
- Umstellung der Buchhaltungssoftware auf die neuen Steuersätze
- eventuell Rechnungsvorlagen anpassen
- Verträge und Vereinbarungen sind dort, wo die alten Steuersätze vermerkt sind, anzupassen
Was gibt es für Änderungen für ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Lieferungen ausführen?
Bisher wurde für die Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz lediglich der Umsatz in der Schweiz herangezogen.
Es galt: Bei Umsätzen von mehr als CHF 100‘000 pro Jahr wird ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig. Es kann allenfalls eine freiwillige Registrierung erfolgen, um die Vorsteuerbelastungen anrechnen zu können.
Hinweis: Durch reine Warenlieferungen wird ein Unternehmen in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig, wobei z.B. die Lieferung einer Maschine inkl. Montage nicht als reine Warenlieferung im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes gilt, sondern als Werkvertrag.
Neu gilt diese Umsatzgrenze von CHF 100‘000 für den weltweiten Umsatz eines Unternehmens. Erbringen also ausländische Unternehmen ab dem 1.1.2018 mehrwertsteuerpflichtige Leistungen in der Schweiz, so werden sie in der Regel immer mehrwertsteuerpflichtig.
Beispiele:
Ein Saunabauer aus Rheinfelden/Baden liefert und montiert einmal im Jahr eine Sauna an einen schweizerischen Hausbesitzer in Rheinfelden/CH für EUR 2‘500. Numehr wird er in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, es sei denn sein Gesamtumsatz in deutschland und der Schweiz erreicht liegt unter CHF 100‘000 pro Jahr.
Ein Handelsunternehmen aus Deutschland liefert Handelswaren in die Schweiz für EUR 1 Mio. im Jahr. Es handelt sich um eine Warenlieferung. Damit entsteht keine Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz.
Autor: Hugo Schauli, WIRTSCHAFTS-TREUHAND AG in Basel
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