Sanktionen im Zollrecht
von Peter Scheller
Das Zollrecht ist das am weitesten harmonisierte Rechtssystem der Europäischen Union. Es gibt nur ein Zollgebiet der Union. Alle materiellen Rechtsvorschriften ergeben sich aus EU-Verordnungen, vorrangig dem Unionszollkodex (UZK) und seinen Durchführungsverordnungen. Den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU bleibt insoweit nur im Verwaltungsbereich eine gewisse eigene Regelungskompetenz. Deutschland hat entsprechende Regelungen auch zu Sanktionen im Zollrecht im Zollverwaltungsgesetz und der dazu ergangenen Verordnung umgesetzt.
Eine Ausnahme von der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz der EU besteht im Sanktionsrecht, in Deutschland dem Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht. So enthielt der bis zum 30. April 2016 geltende Zollkodex der Gemeinschaft keine eigene Regelung zur Sanktionierung von Verstößen gegen zollrechtliche Bestimmungen. Mit der Einführung des UZK hat sich dies geändert. Im Artikel 42 UZK wird bestimmt, dass alle Mitgliedsstaaten Sanktionen für Zuwiderhandlungen zollrechtlicher Vorschriften vorsehen müssen. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die rechtliche Ausgestaltung entsprechender Sanktionen bleibt weiterhin bei jedem einzelnen Mitgliedsstaat. Damit ändert sich in Deutschland vordergründig nichts. Die einschlägigen Regelungen zum Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht bleiben vollumfänglich anwendbar.
Es sind allerdings doch gewisse Änderungen in der Praxis der Zollverwaltung zu erwarten. Bisher hatte das Zollrecht sanktionierenden Charakter, man sprach insoweit auch vom Strafzollgedanken. Dies hat sich mit dem UZK geändert. Danach gibt es bei Pflichtverstößen diverse Heilungsmöglichkeiten, die im alten Zollrecht nicht vorgesehen waren. Damit will man zum Wirtschaftszollgedanken zurückkehren. Das bedeutet, dass nur Waren mit Einfuhrabgaben belegt werden sollen, die auch in den Wirtschaftskreislauf der EU Eingang gefunden haben. Werden also beispielsweise die Waren nachweislich wieder ausgeführt, erlöschen die Einfuhrabgaben. Diese erweiterten Möglichen des Erlasses oder der Erstattung von Einfuhrabgaben wird die Zollverwaltung möglicherweise bei Pflichtverstößen veranlassen, häufiger als bisher Bußgelder festzusetzen. Auf diese Möglichkeit weist übrigens auch der EuGH in allen Urteilen hin, in denen es eine Abgaben- oder Steuerfestsetzung für nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Übereinstimmung sieht. Es ist also damit zu rechnen, dass die Zollverwaltung in Zukunft häufiger Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnen wird.
Wenn man sich den Artikel 42 UZK näher anschaut, findet man im zweiten Absatz Überraschendes. Nicht überraschend ist, dass bei Pflichtverstößen finanzielle Belastungen festgesetzt werden sollen. Interessant ist, dass dies aber auch gelten soll, wenn die finanzielle Belastung zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion dienen soll. Wenn man es so liest, fühlt man sich unwillkürlich an den Ablasshandel der mittelalterlichen Kirche erinnert.
Für die beteiligten Wirtschaftsbeteiligten kommt dann allerdings das eigentliche Gefahrenpotential. Pflichtverstöße können zum Widerruf, Aussetzung oder Änderung einer erteilten Bewilligung führen. Wenn man sich die im neuen Zollrecht gestiegene Bedeutung des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) vor Augen führt, kann dies zu einem sehr scharfen Schwert werden. Der Verlust des AEO-Status kann für viele Unternehmen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben.
Eine ausführliche Behandlung des Themas durch Möller/Retemeyer, Artikel 42 Unionszollkodex – Eine neue Epoche für das Zollstrafrecht?, ZfZ 2016, S.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
- Kategorien:
- Zoll / Customs Duties
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