Schweizer Kinderrente / deutsches Kindergeld
von Peter Scheller
In unserer globalen Welt werden auch Familienbeziehungen internationaler. Das wirft eine Vielzahl von steuerlichen und rechtlichen Fragen auf. Eine dieser Fragen ist, ob und in welcher Höhe deutsches Kindergeld gezahlt wird, wenn auch im Ausland ein ähnlicher Anspruch besteht. Einem vom Finanzgericht Baden Württemberg zu entscheidender Fall lag ein solches Konkurrenzverhältnis zugrunde (Urteil vom 13.12.2016, K 387/15).
Der Fall lag wie folgt:
Eine Mutter lebte mit Ihrer Tochter in Deutschland und bezog hier Kindergeld. Im gleichen Zeitraum erhielt der geschiedene Ehemann und Vater der Tochter in der Schweiz eine Invaliden- und eine so genannte Kinderrente. Die Familienkasse sah die Schweizer Kinderrente als vorrangige Familienleistung an und verweigerte der Mutter den Kindergeldanspruch. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das bereits ausgezahlte Kindergeld zurück. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Mutter Klage vor dem Finanzgericht.
Das Finanzgericht gab der Mutter Recht. Die Mutter und ihr Kind hatten beide ihren Wohnsitz in Deutschland und erfüllten auch alle anderen Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld. Der Umstand, dass der Vater in der Schweiz eine Kinderrente beziehe, spreche nicht gegen der Anspruch der Mutter auf Kindergeld und widersprächen weder deutschen wie EU-rechtliche Vorgaben. Einschlägig war insoweit die EU-Verordnung 1408/71, die bis zum 01.04.2012 auch in Bezug auf die Schweiz anwendbar war. Wichtig war insoweit die Frage, ob das deutsche Kindergeld und die Schweizer Kinderrente als Leistungen gleicher Art zu qualifizieren sei. Grundsätzlich dient die Kinderrente der Erleichterung der Unterhaltspflicht des Invaliden und soll ausschließlich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes verwendet werden. Diese Zielsetzung ist der des deutschen Kindergeldes ähnlich, das dem Unterhalt, der Betreuung, Erziehung und Ausbildung dient.
Gleichwohl nahm das Finanzgericht keine Leistungen gleicher Art an, weil sich Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung erheblich unterschieden. Die Schweizer Kinderrente wird als prozentualer Anteil von der Invalidenrente berechnet während das Kindergeld als allen Eltern zustehende Grundleistung einem von vornherein feststehendem Betrag entspricht.
Hinweise:
(1) Die Familienkasse hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (III R 13/17). Wie der BFH entscheiden wird, ist vollkommen offen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung ruht der Kindergeldanspruch anteilig oder ganz, wenn im Ausland ein Anspruch auf kindergeldähnliche Leistungen besteht.
(2) Das deutsche Kindergeld entspricht eher der Kinderzulage bzw. der Familienzulage nach Schweizer Recht.
Autoren: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation / Hugo Schauli, Wirtschaftsprüfer, Wirtschafts-Treuhand AG, Basel
Bildquelle: www.fotalia.com
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