Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Strafverschärfung bei Briefkastenfirmen

von Peter Scheller

Strafverschärfung bei Briefkastenfirmen

Die Bundesregierung plant eine Verschärfung von Sanktionen beim Steuerbetrug über Briefkastenfirmen. Die Gesetzespläne sehen strengere Meldepflichten für Steuerzahler und Finanzinstituten vor. Geplant sind auch erweiterte Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden. Auslöser waren die Enthüllungen der Panama Papers. Verschärft werden die Bestimmungen zum Steuerbetrug und zur Geldwäsche.

Briefkastenfirmen

Briefkastenfirmen – auch Basisgesellschaften oder Domizilgesellschaft genannt – sind Gesellschaften mit statuarischem Sitz in einer Steueroase oder einem Niedrigsteuerland ohne eigenen Geschäftsbetrieb. Sie dienen in der Regel der Verlagerung von Gewinnen in die Steueroase oder der Verschleierung steuerpflichtiger Einnahmen.

Bußgelder und Strafen

Der Bußgeldrahmen soll von bisher € 5.000 auf bis zu € 25.000 erhöht werden. Steuerbetrug über sogenannte Offshore-Firmen soll als besonders schwere Steuerhinterziehung eingestuft werden, was automatisch eine zehnjährige Verjährungspflicht nach sich zieht.

Finanzinstitute, die Geschäftsbeziehungen zu Offshore-Firmen vermitteln sollen eine Pflicht zur Anzeige haben. Bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten sollen die Finanzinstitute für Steuerausfälle haften. Außerdem sollen Bußgelder bis zu € 50.000 verhängt werden können.

Abschaffung des Bankgeheimnisses

Das steuerliche Bankgeheimnis soll faktisch abgeschafft werden. Die Finanzbehörden sollen auch ohne Anfangsverdacht ermitteln dürfen. Auch sogenannte Sammelauskünfte sollen zukünftig zulässig sein.

Hinweis

Auch bisher schon gibt es eine Anzeigepflicht für die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland, die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften und der Erwerb einer Beteiligung an Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften. Letzteres gilt für unmittelbare Beteiligungen von mehr als 10%oder mittelbare Beteiligungen von mehr als 25% oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als € 150.000 beträgt.

Diese Mitteilungspflicht wurde bisher wenig beachtet. Eine Missachtung der Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bisher haben die Finanzbehörden Verstöße praktisch nie verfolgt. Dies könnte sich in der Zukunft ändern.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation

Bildquelle: www.fotalia.com

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Was ist die Summe aus 9 und 1?