Unternehmensumstrukturierung und zollrechtliche Verfahren
von Peter Scheller
In der DStR 2015, Seite 2183 haben Susanne Zaczek, Zollexpertin aus Kiel und ich einen Artikel zum Thema Unternehmensumstrukturierung und zollrechtliche Verfahren veröffentlicht. Der Artikel behandelt einen in gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen manchmal übersehenen Bereich, nämlich zollrechtliche Bewilligungen und Verfahren. Diese Lücke versucht der Artikel zu schließen.
Im Einzelnen geht es um folgendes:
Bei Umstrukturierungsmaßnahmen in Unternehmensgruppen spielen rechtliche und steuerliche Fragen eine entscheidende Rolle. Die rechtliche und steuerliche Komplexität erfordert höchste Sorgfalt und Aufmerksamkeit der am Umstrukturierungsprozess Beteiligten, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu vermeiden. Wenn am Umstrukturierungsprozess beteiligte Unternehmen im Rahmen des grenzüberschreitenden Güter- und Warenverkehrs tätig sind, müssen laufende zollrechtliche Verfahren und Zulassungen analysiert und auf Umstellungsbedarf hin untersucht werden. Fehler und Versäumnisse in diesem Bereich können teuer werden. Betroffen sind im grenzüberschreitenden Warentransfer tätige Handelsunternehmen, Industrie- und Verarbeitungsbetriebe, aber auch Dienstleister wie Speditionen, Frachtführer, Lagerhalter oder Zolldeklaranten.
Am Ende des Artikels werde einige Handlungsempfehlungen gegeben:
Unternehmen ist zu empfehlen, schon im Vorfeld einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung zu analysieren, welche zollrechtlichen Verfahren und Bewilligungen bestehen und welche davon auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen sollen. Dabei ist in einer Matrix zu denken. Einerseits hängen mögliche zollrechtliche Konsequenzen von der gesellschaftsrechtlichen Form der Umstrukturierung ab. Unterschiede ergeben sich daraus, ob sich der Umstrukturierungsvorgang in Form einer Gesamtrechtsnachfolge, eines Formwechsels oder einer Einzelrechtsnachfolge vollzieht. Aus zollrechtlicher Sicht ist entscheidend, ob es sich um ein Zollverfahren handelt, das über den Umwandlungsvorgang hinaus wirkt oder um einen zollrechtlich dauerhaft wirkenden Status. Zollverfahren und Zulassungen lassen sich in der Regel auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen, wenn dieser nach der Umwandlung die Voraussetzung der entsprechenden Bewilligung erfüllt. Im Umwandlungsprozess ist also sicherzustellen, dass entsprechende Bewilligungsvoraussetzungen nach der Umwandlung auch vom übernehmenden Rechtsträger erfüllt werden. Eine Besonderheit ergibt sich hinsichtlich des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), der grundsätzlich einer neuen Bewilligung des aufnehmenden Rechtsträgers bedarf. Sofern ein übertragender Rechtsträger Inhaber eines bewilligten Zahlungsaufschubs ist, muss auch die Übertragung von Aufschubkonten beantragt werden. Daneben müssen Sicherheiten, die für die Inanspruchnahme von Verfahrenserleichterungen zu leisten sind, auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. In der Regel handelt es sich um Bankbürgschaften. Für deren Übertragung ist nicht nur die Abstimmung mit den Zollbehörden, sondern auch mit den die Bürgschaft gebenden Finanzinstituten notwendig.
Werden im Rahmen der Vorbereitung einer Umstrukturierung zollrechtlichen Konsequenzen keine Beachtung geschenkt, hat das aufnehmende Unternehmen noch die Möglichkeit, bis zur Handelsregistereintragung notwendige Anträge zu stellen und Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen. Nach der Handelsregistereintragung drohen wirtschaftliche Nachteile durch Festsetzung von Einfuhrabgaben oder Bußgeldern. Dabei gilt der Grundsatz, dass unverzügliches Handeln nach Feststellung von Versäumnissen vorteilhaft ist. Je länger der übernehmende Rechtsträger zollrechtliche Handlungen vornimmt, die ohne Bewilligung oder Zulassung erfolgen, umso größer wird das Risikopotential aus unerlaubtem Handeln.
Bildquelle: www.fotalia.com
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