UZK: Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen
von Peter Scheller
Das Zollrecht kennt eine Vielzahl von Bewilligungen, die verfahrensrechtliche oder materielle Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligten gewähren. Mit Einführung des Unionszollkodex (UZK) zum 1. Mai 2016 haben sich sachliche Bewilligungsvoraussetzungen und -inhalte geändert. Deshalb ist eine Neubewertung vieler Bestandsbewilligungen notwendig.
Übergangsregelungen
Es wird geschätzt, dass über 100.000 Neubewertungen durchzuführen sind. Die Anzahl macht deutlich, dass die Durchführung der Neubewertungen einen längeren Zeitraum erfordern würde. Deshalb sieht der UZK auch eine Dreijahresfrist vor, bis zu der alle Neubewertungen durchzuführen sind. Bis zur Neubewertung gelten vor dem 1. Mai 2016 gewährte Bewilligungen unverändert weiter, soweit diese keine Befristung enthielt.
Bewilligungen, die nach dem 30. April 2016 beantragt werden, müssen den neuen zollrechtlichen Regelungen folgen.
Zollrechtliche Bewilligungen
Es gibt eine Vielzahl von betroffenen Bestandsbewilligungen, die betroffen sein können, wie zum Beispiel:
- Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
- Zugelassener Ausführer, Empfänger, Versender
- Zahlungsaufschub und Gesamtsicherheit
- Gesamtbürgschaft Versand
- Anschreibeverfahren
- Zollager
- Lager im Zusammenhang mit der vorübergehenden Verwahrung
Änderungen im Bereich der Bestandsbewilligungen
Erhebliche Änderungen ergeben sich in Bezug auf die Sicherheitsleistungen. Diese sind nunmehr grundsätzlich für alle Zollaussetzungsverfahren bzw. den Zahlungsaufschub vorgesehen. Für Wirtschaftsbeteiligte wird es wichtig sein, die Voraussetzungen für eine Befreiung oder Minderung von Sicherheitsleistungen zu erfüllen. Einzelheiten siehe hier.
Wichtig wird es für Wirtschaftsbeteiligte sein, dass weitergehende Vereinfachungsregelungen an deutlich größere Formale Anforderungen geknüpft sind. Dies gilt für Kriterien wie Einhalten von Vorschriften, Buchführung und praktische Befähigung. Deutsche Unternehmen werden sich verstärkt mit erhöhten Anforderung an das interne Kontrollsystem, Organisationsstruktur und Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern auseinandersetzen müssen.
Der Status der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) wird für viele Unternehmen in der Praxis ein Muss werden.
Betroffene Unternehmen sollten spätestens jetzt beginnen, den Umstellungsbedarf zu analysieren und notwendige Umstellungsmaßnahmen zu ergreifen.
Eine detaillierte Darstellung bei Thaler, Die Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen an dem Unionszollkodex, ZfZ 4/2017, S. 78
Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation – Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
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