Weitergabe von Informationen an ausländische Finanzbehörden
von Peter Scheller
Die Weitergabe von Informationen an ausländische Finanzbehörden ist häufig ein Streitpunkt zwischen Unternehmen und den deutschen Finanzbehörden. Dabei geht es um die Frage, ob die Weitergabe gerechtfertigt und damit zulässig ist. Über einen typische Fall hatte das Finanzgericht Köln zu entscheiden (Beschluss vom 23.05.2017 – 2 V 2498/16).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin – ein deutsches Unternehmen – begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung, dem Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) vorläufig zu untersagen, Informationen an die niederländische Finanzverwaltung zu übermitteln. Ziel der Übersendung sollte die Durchführung einer gleichzeitige Betriebsprüfung beim deutschen Unternehmen und der niederländischen Muttergesellschaft sein. Das niederländische Mutterunternehmen kaufte Waren bei einer in Hongkong ansässigen Tochtergesellschaft ein und verkauft diese an das deutsche Unternehmen. Bei der Betriebsprüfung des deutschen Unternehmens war die Preisgestaltung in Bezug auf diesen Warenbezug im Rahmen der Prüfung angemessener Verrechnungspreise Gegenstand der Überprüfung. Das Finanzamt forderte beim deutschen Unternehmen die Jahresabschlüsse der Gesellschaft aus Hongkong an. Das deutsche Unternehmen teile mit, dass dies nicht möglich sei, weil es auf diese Unterlagen keinen Zugriff habe und das Unternehmen aus Hongkong eine Übersendung ablehne. Daraufhin teilte das BZSt dem deutschen Unternehmen mit, dass beabsichtigt sei, der Finanzverwaltung der Niederlande eine gleichzeitige Betriebsprüfung vorzuschlagen. Hierzu würden Name, Zielsetzung einer gleichzeitigen Prüfung, Darstellung der zu klärenden Sachverhalte und Prüfungsfelder, zu prüfenden Steuerarten und der Prüfungszeitraum dargestellt und übermittelt. Die Betriebsprüfung geht davon aus, dass im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung Einblick in die bei der niederländischen Muttergesellschaft vermuteten Bilanzunterlagen der Gesellschaft aus Hongkong genommen werden kann.
Das Finanzgericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die Weitergabe von Informationen an die Finanzverwaltung eines anderen Mitgliedstaats der EU zur Vorbereitung einer gleichzeitigen Betriebsprüfung sei dann zulässig ist, wenn durch die gleichzeitige Betriebsprüfung Informationen erwartet werden können, die für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Dass sei dann der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die für steuerliche Zwecke erheblichen Informationen beschafft werden könnten.
Weiter führt das Finanzgericht aus, dass das Auskunftsersuchen für Zwecke der deutschen Besteuerung erforderlich sein muss. Dies sei dann der Fall, wenn eine vernünftige Möglichkeit für die ersuchende Steuerbehörde besteht, für die Besteuerung relevante Informationen zu erhalten. Das Finanzgericht hält das geplante Handeln des BZSt deshalb für angemessen und zulässig, weil die Einschaltung von Gesellschaften in Hongkong aufgrund der dort bestehenden Steuerfreiheit von Offshore-Gewinnen den Anreiz schaffen, dorthin Gewinne zu verlagern. Die Betriebsprüfung habe auch alle ihr im Inland zur Verfügung stehende Ermittlungshandlungen durchgeführt.
Bemerkungen:
(1) Das Urteil liegt auf der Linie der Finanzgerichte, den Steuerbehörden einen weiten Ermittlungsspielraum bei Einschaltung von Gesellschaften in Steueroasen oder Niedrigsteuerländern einzuräumen. Gleichzeitig wird insoweit regelmäßig eine erhöhte Mitwirkungsflicht deutscher Unternehmen bejaht.
(2) Das Finanzgericht stellte auch fest, dass die Betriebsprüfung alle ihr im Inland zur Verfügung stehende Ermittlungshandlungen durchgeführt habe. Dabei ist zu bemerken, dass das deutsche Unternehmen eine Verrechnungspreisdokumentation vorgelegt hatte. Dies allein wird deutsche Unternehmen nicht davor bewahren, Bilanzunterlagen im Ausland ansässiger Konzerngesellschaften vorlegen zu müssen.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuer
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