Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Ausfuhrbegleitdokumente für private Yachten

von Susanne Zaczek

Zur Ausfuhr einer privaten Yacht zum privaten Gebrauch sind Ausfuhrbegleitdokumente notwendig. Entsprechende Regelungen findet sich in der Außenwirtschaftsverordnung. Der “Bootspass” ist kein offizielles Dokument zum Zwecke der Ein- und Ausfuhr.

Wird die Yacht im Ausland verwendet, so muss sie gemäß den dortigen Bestimmungen zollrechtlich abgefertigt werden. Soll sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die EU eingeführt werden, so muss der Ausgangsvermerk vorgelegt werden. Sonst werden Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in voller Höhe fällig. Das schmerzt insbesondere den Privatbesitzer, denn als Privatperson ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und zahlt somit die Umsatzsteuer, die er bereits beim Erwerb bezahlt hat, ein zweites Mal.

Autor: Susanne Zaczek, Zollagentin, www.zoll-service-kiel.de

Bildquelle: www.fotalia.com

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Kommentare

Kommentar von Peter Scheller |

Auf www.zoll.de findet man weitere Informationen:

Vorübergehende Ausfuhr

Von einer vorübergehenden Ausfuhr wird gesprochen, wenn die Waren das Zollgebiet der Union zwar verlassen, aber zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, dass sie zur Wiedereinfuhr innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgesehen sind.

Dabei wird unterschieden zwischen

- dem internen Versandverfahren (Beförderung von Unionswaren zwischen zwei Orten im Zollgebiet der Union, wenn diese das Zollgebiet der Union kurzzeitig verlassen - z.B. Transport von Deutschland nach Italien über die Schweiz) oder

- der Nutzung einer der folgenden Möglichkeiten:

- Verwendung eines Carnet A.T.A. zur vorübergehenden Verwendung (ausgestellt durch die zuständige Industrie- und Handelskammer inklusive der jeweiligen Wiedereinfuhrfrist),
die passive Veredelung als besonderes Zollverfahren (Art. 5 Nr. 16 Buchstabe b), Art. 210 Buchstabe d) UZK oder

- die Abgabe einer Ausfuhranmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr und anschließende Wiedereinfuhr als Rückware in unverändertem Zustand. Diese Waren können unter bestimmten Voraussetzungen abgabenbegünstigt in den zollrechtlich freien Verkehr wiedereingeführt werden ....

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