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Schiffsreparaturen und -umbauten sowie Refits sind inzwischen eine der Hauptleistungen, die deutsche Werften erbringen. Pluspunkte der deutschen Werftinsdustrie sind dabei hochwertige fachliche Arbeit und besonderes technisches Know How . Die korrekte zollrechtliche und umsatzsteuerliche Abwicklung ist ebenfalls von Bedeutung, um unnötige wirtschaftliche Risiken zu vermeiden.
Deutsche gewerbliche Verarbeitungsbetriebe und Werften übernehmen Umbau-, Refit- und Reparaturaufträge. Sofern die zu bearbeitenden Gegenstände oder Wasserfahrzeuge oder anderen Gegenstände aus dem Drittland in das Zollgebiet das Zollgebiet der EU gelangen, müssen zollrechtliche Anmeldungen abgegeben werden. Sofern diese Zollanmeldungen Fehler oder Ungenauigkeiten enthalten, drohen nachteilige Folgen für den Auftraggeber oder die Werft oder den Verarbeitungsbetrieb oder häufig auch beide. Dabei geht es neben Zölle auch um die Einfuhrumsatzsteuer.
Ein unerledigtes T-Papiere führt dazu, dass das gemeinschaftsrechtliche Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wird. Damit werden sämtliche neben Einfuhrzöllen und Einfuhrumsatzsteuer fällig. Daneben können sich strafrechtliche Folgen ergeben; zumindest liegt aber eine Ordnungswidrigkeit vor.
Nicht ordnungsgemäß erledigte T-Papiere führen dazu, dass das externe Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wird. Fehler in der Beendigung des Versandverfahrens führen dazu, dass Einfuhrabgaben fällig werden. Ferner drohen die Eröffnung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Die Risiken liegen aber nicht nur im Bereich des Zollrechts sondern auch im steuerlichen Bereich.
Zur Ausfuhr einer privaten Yacht zum privaten Gebrauch sind Ausfuhrbegleitdokumente notwendig. Entsprechende Regelungen findet sich in der Außenwirtschaftsverordnung. Der “Bootspass” ist kein offizielles Dokument zum Zwecke der Ein- und Ausfuhr.
Falsche Einfuhranmeldungen können strafrechtliche Risiken haben, wie zwei etwas ältere Urteile des Bundesgerichtshof (BGH) zeigen. Dabei kann es sein, dass in auch Freiheitsstrafen verhängt werden. Die Rechtsprechung ist nicht nur für importierende Unternehmen von Bedeutung sondern betreffen auch deren Dienstleister wie Zollagenten, Spediteure und andere Logistikdienstleister.
Logistikunternehmen müssen ein profundes Wissen zu zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Besonderheiten haben. Dies gilt sowohl für das eigene Geschäft wie auch die Bedürfnisse der Kunden. Für Speditionen, Frachtführer, Lagerhalter und Zollagenten geht es um die umsatzsteuerliche Besonderheiten eigener Leistungen. Bilanzielle und ertragsteuerliche Fragestellungen kommen hinzu. Logistikunternehmen müssen daneben die zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Besonderheiten ihrer Kunden bei grenzüberschreitenden Transporten beachten.
Es kommt häufig vor, dass bei zollrechtlichen Pflichtverstößen Zölle und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gegen das Logistikunternehmen festgesetzt werden. Diese betreffen in der Regel den Einfuhrvorgang des Kunden, für den zollrechtliche Anmeldungen vorgenommen werden. Schon in der Rechtssache DSV Road hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2015 dem beauftragten Logistikunternehmen den Abzug der EUSt als Vorsteuer versagt. In der Folge hat es weitere Urteile des EuGH und deutscher Finanzgericht gegeben, die alle den Vorsteuerabzug versagen.
Mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 endet der Übergangszeitraum im Zusammenhang mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union. Damit ist Großbritannien nicht mehr Teil des gemeinsamen Marktes und der Zollunion. Im letzten Moment haben sich die Parteien doch noch auf einen Handels- und Kooperationsvertrag geeinigt. Damit werden einige Unsicherheiten und Probleme, die ein abkommensloser Austritt Großbritanniens hervorgerufen hätte, vermieden. Allerdings ergeben sich erhebliche Veränderungen in den Handelsbeziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU.
Einige Branchen sind besonders stark im Außenhandel tätig oder zumindest von diesem abhängig. Die gilt beispielsweise für Handelsunternehmen im Im- und Export, Industrie und verarbeitendes Gewerbe und die Logistik. Hieraus ergeben sich viele Fragen in Bezug auf zoll- und umsatzsteuerliche Themen. Der Verfasser versucht seit Jahren, die Schnittstellen zwischen den verschiedenen Rechtsgebieten darzustellen.
Grundsätzlich ist die Wiedereinfuhr vormaliger Unionsware in das Zollgebiet der Europäischen Union als Rückware von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung gilt dann nicht, wenn entweder eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorangegangen ist oder die Waren vor Wiedereinfuhr im Drittland geliefert werden. Im …
Speditionen gehen häufig erhebliche Abgabenrisiken ein, wenn sie Zollformalitäten für ihre Kunden übernehmen. Eine der Risiken ergibt sich dann, wenn sich herausstellt, dass die Spedition keine wirksame Zollvollmacht besitzt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht München (Urteil vom 20.10.2016, 14 K …
Bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittland fallen der Ort, an dem die Ware gestellt und derjenige, an dem diese Waren vorübergehend verwahrt werden sollen, häufig auseinander. Dabei hat die Person, die die Ware gestellt, diese innerhalb der von …
Geschäftsführer unterschätzen häufig die persönliche Haftung aus Steuerschulden der von ihnen vertretenen GmbH. Dies gilt insbesondere, wenn die Gesellschaft in wirtschaftliche Schieflage gerät und insolvent wird. Ein entsprechender Fall lag das Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 22.11.2016 (4 K 1746/16 H und …
Seit Jahren beschäftigt die Fachwelt die Frage, ob und auf welche Weise Verrechnungspreise und Zollwert miteinander korrelieren. Diese Frage ist insbesondere für international tätige Konzerne von großer Bedeutung, wenn inländische Unternehmen aus dem Drittland von anderen Konzerngesellschaften Ware beziehen. Im …