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Die Einheitlichkeit der Leistung spielt im Umsatzsteuerrecht eine entscheidende Rolle. Dabei geht es um die Frage, ob ein Bündel von Leistungen eine Gesamtleistung oder einzeln zu betrachtende Leistungen darstellen. Sofern die Einzelleitungen steuerlich gleich zu behandeln sind, stellt sich die Frage in der Praxis nicht. Sind diese aber unterschiedlich zu behandeln, kann die Frage nach der Einheitlichkeit der Leistung eine erhebliche Relevanz entfalten. Im Urteil der Europäischen Gerichtshofes vom 4. April 2023 (C-516/21, "Y") ging es genau um die Frage, wann die Einheitlichkeit der Leistung vorliegt.
Im Standardfall ist die Ausfuhr elektronisch über ATLAS-Ausfuhr anzumelden. Das Ausfuhrverfahren wird nach Rückmeldung der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) an die Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) durch den Ausgangsvermerk erledigt. Dieser wird dem Anmelder elektronisch übermittelt. Sofern diese Rückmeldung nicht erfolgt, muss ein Nachforschungsverfahren eingeleitet werden. Der Ausgangsvermerk ist neben der Handelsrechnung der wesentliche Nachweis für die Steuerfreiheit bei der Umsatzsteuer.
Seit dem 1. Januar 2021 kommt es zu Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf Telekommunikationsdienstleistungen (sogenanntes Reverse Charge Verfahren). Danach schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt es allerdings nur, wenn der Leistungsbezieher ein Wiederverkäufer ist. Es stellte sich die Frage, ob Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Wiederverkäufer sind.
INCOTERMS sind im internationalen Handel gebräuchliche formularmäßige Lieferbedingungen, die seit 1936 durch International Chamber of Commerce in Paris gesetzt und in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Sie haben keine Gesetzesrang, haben aber dennoch einen hohen Stellenwert im grenzüberschreitenden Warenverkehr.
Zum 1. Juli 2021 sind umfangreiche Änderungen des europäischen Zollrechts in Kraft getreten. Dies bedeutet unter anderem, dass anders als bisher im E-Commerce üblich, grundsätzlich elektronische Zollanmeldungen abzugeben sind.
Logistikunternehmen müssen ein profundes Wissen zu zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Besonderheiten haben. Dies gilt sowohl für das eigene Geschäft wie auch die Bedürfnisse der Kunden. Für Speditionen, Frachtführer, Lagerhalter und Zollagenten geht es um die umsatzsteuerliche Besonderheiten eigener Leistungen. Bilanzielle und ertragsteuerliche Fragestellungen kommen hinzu. Logistikunternehmen müssen daneben die zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Besonderheiten ihrer Kunden bei grenzüberschreitenden Transporten beachten.
Grenzüberschreitende Güterbeförderungen sind dann umsatzsteuerfrei, wenn sie sich unmittelbar auf die Ein- und Ausfuhr beziehen. Weitere Voraussetzung bei der Einfuhr ist, dass die Kosten der Beförderungsleistung in der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer enthalten sind. Obwohl die Vorschrift vergleichsweise einfach gefasst ist, gibt es trotzdem immer wieder Zweifelsfragen, die durch Gerichte zu klären sind.
Ausländische Kapital- und Personengesellschaften genauso wie gewerbetreibende natürliche Personen unterliegen in Deutschland mit einem Teil ihres Gewinns der Ertragsbesteuerung, wenn diese eine Betriebsstätte in Inland haben. Ausländische Unternehmer können auch für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland als ansässig gelten, wenn diese eine feste Niederlassung im Inland haben. Beide Begriffe unterscheiden sich im Detail. Regelmäßig beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, wann und unter welchen Umständen eine Betriebsstätte oder feste Niederlassung vorliegt.
Am 26. März 2021 zwischen 14 und 15:30 Uhr wird ein Online Seminar zum Thema "Risiken bei der Einfuhr – Zoll und Einfuhrumsatzsteuer anhand aktueller Rechtsprechung" stattfinden. Ziel der Veranstaltung ist es, für Berater das Thema Zoll und Einfuhrumsatzsteuer „erlebbar“ zu machen. Das geht am besten über Fälle, die der EuGH, BFH oder FG behandelt haben.
Mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 endet der Übergangszeitraum im Zusammenhang mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union. Damit ist Großbritannien nicht mehr Teil des gemeinsamen Marktes und der Zollunion. Im letzten Moment haben sich die Parteien doch noch auf einen Handels- und Kooperationsvertrag geeinigt. Damit werden einige Unsicherheiten und Probleme, die ein abkommensloser Austritt Großbritanniens hervorgerufen hätte, vermieden. Allerdings ergeben sich erhebliche Veränderungen in den Handelsbeziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU.
Unternehmen können sich die ausländische Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) vergüten lassen, wenn ihnen eine solche in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Rechnung gestellt wurde und sie in diesem Staat umsatzsteuerlich nicht registriert sind. Die Antragstellung erfolgt beim Bundeszentralamt für Steuern.
Logistikunternehmen haben zollrechtlich und umsatzsteuerlich zwei Ebenen zu beachten. Einerseits müssen Speditionen, Frachtführer, Lagerhalter und Zollagenten die umsatzsteuerliche Besonderheiten eigener Leistungen richtig beurteilen. Hinzu kommen bilanzielle und ertragsteuerliche Fragestellungen. Daneben müssen Logistikunternehmen die zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Fragestellungen ihrer Kunden insbesondere bei grenzüberschreitenden Transporten beachten.
Ein Autorenteam - bestehend aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Mitglieder der Zollverwaltung und einer Universitätsprofessorin - hat sich dem Zollrecht auf eine neue Art und Weise genähert. Dargestellt wird das seit dem 1. Mai 2016 geltende Zollrecht der Europäischen Union, und zwar in Form von Schaubildern. Die Visualisierung soll es Beratern, Studenten und anderen Interessierten erleichtern, die Grundlagen des europäischen Zollrechts zu erfassen.
Deutsche Unternehmen haben die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines Geschäftskunden aus dem EU-Ausland abzufragen. Diese Abfrage dient als Nachweis für die Unternehmereigenschaft des Geschäftsführers im entsprechenden Mitgliedsstaat. Dieser Nachweis ist notwendige Voraussetzung für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Einige Branchen sind besonders stark im Außenhandel tätig oder zumindest von diesem abhängig. Die gilt beispielsweise für Handelsunternehmen im Im- und Export, Industrie und verarbeitendes Gewerbe und die Logistik. Hieraus ergeben sich viele Fragen in Bezug auf zoll- und umsatzsteuerliche Themen. Der Verfasser versucht seit Jahren, die Schnittstellen zwischen den verschiedenen Rechtsgebieten darzustellen.