Logistikbranche: Zoll und Umsatzsteuer
von Peter Scheller
Logistikunternehmen haben zollrechtlich und umsatzsteuerlich zwei Ebenen zu beachten. Einerseits müssen Speditionen, Frachtführer, Lagerhalter und Zollagenten die umsatzsteuerliche Besonderheiten eigener Leistungen richtig beurteilen. Hinzu kommen bilanzielle und ertragsteuerliche Fragestellungen. Daneben müssen Logistikunternehmen die zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Fragestellungen ihrer Kunden insbesondere bei grenzüberschreitenden Transporten beachten.
In Kürze gelten folgende spezielle Fragestellungen.
Umsatzsteuer des Logistikunternehmens
Die Leistungsortsbestimmung bei Logistikdienstleistungen ist deshalb von Bedeutung, weil insbesondere bei Leistungen im grenzüberschreitenden Bereich festgestellt wird, ob eine Leistung im Inland steuerbar oder nicht steuerbar ist. Dies gilt beispielsweise bei:
- Logistikdienstleistungen an ausländische Unternehmen, insbesondere bei Güterbeförderungen, Lagerleistung sowie die Vermittlung oder Leistungskommission
- Privatkunden sind entscheidend die grenzüberschreitende Beförderungen in das EU-Ausland und Drittland, dies gilt insbesondere für Möbelspediteure
Wichtig ist auch die Frage, welche im Inland steuerbaren Leistungen mit grenzüberschreitendem Bezug steuerbefreit sind. Dies gilt beispielsweise für
- Güterbeförderungsleistungen im Zusammenhang mit Ausfuhr, externem Versandverfahren (zollrechtliches T1-Verfahren) und Einfuhr (eingeschränkt)
- Vermittlungsleistungen
- Versicherungsleistungen (Transportzusatzversicherungen für Kunden)
Die Frage, ob Leistungsbündel entweder als einheitliche Leistungen oder als einzeln zu beurteilende Leistung anzusehen sind. Dies ist entscheidend in Bezug auf die Leistungsortbestimmung und/oder bei Steuerfreiheit der Hauptleistung. Beispiele hierfür sind
- Lagerleistung als Nebenleistung zur Beförderungsleistung
- Transportversicherung als Nebenleistung zur Beförderungsleistung
- Vermittlungsleistungen von Ausfuhrlieferungen, steuerfreie Beförderungsleistungen, Lieferungen und sonstige Leistungen im Steuerlager und in Zollverfahren, Logistikdienstleistungen, die ausschließlich im Drittland bewirkt werden und Lieferungen nach § 3 Abs. 8 UstG
Zu beachten sind auch die Übernahme einer Fiskalvertretung oder Besonderheiten beim Palettentausch.
Bilanzierung, Ertragsteuern und andere Steuern bei Logistikunternehmen
In der Bilanzierung spielt die Rückstellungsbildung für die Risiken bei der Zollabwicklung für Kunden ein wichtige Rolle. Es geht um die Zollschuldentstehung (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern bei der Einfuhr) aufgrund von Fehlern des Logistikunternehmen in der Auftragsabwicklung (beispielsweise falsche Zollanmeldungen, Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, fehlende Gestellung, Fristversäumnisse)
Weitere bilanzielle und steuerlichen Bereiche sind:
- Besonderheiten beim Palettentausch
- Steuerfreiheit bei der Versicherungssteuer
- Lohnsteuer und Sozialversicherung bei Fernfahrern
Tätigkeit des Logistikunternehmens für Kunden: Umsatzsteuer und Zollrecht der Geschäftskunden
Bei der Tätigkeit für Kunden gibt es in der Praxis folgende Schwerpunkte:
- Tätigkeit als zollrechtlicher Vertreter oder als umsatzsteuerlicher Fiskalvertreter
- Erlass- oder Erstattungsanträgen für Kunden
- Einsatz eigener Aufschubkonten (Zahlungsaufschub) für Kunden
- Tarifierung und Zollwertermittlung
- Überwachung der Bestimmungen der Einhaltung des Außenwirtschaftsgesetzes, insbesondere im Zusammenhang der Exportkontrolle
- Anbindung der Einfuhrumsatzsteuern und der Verbrauchsteuern bei der Einfuhr an das Zollrecht
- Einsatz von INCOTERMS
- Steuerfreiheit beim Geschäftskunden, beispielsweise bei
- Leistungen in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (z.B. Unionsversand, Zolllager, vorübergehende Verwendung, aktive Veredelung) und der vorübergehenden Verwahrung
- der Einfuhrumsatzsteuer (z.B. im sog. Verfahren 42, Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung)
Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
Kommentare
Kommentar von Michael Fickus |
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