Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

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Inländisches Grundstück als Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung

von Peter Scheller (Kommentare: 1)

Ausländische Kapital- und Personengesellschaften genauso wie gewerbetreibende natürliche Personen unterliegen in Deutschland mit einem Teil ihres Gewinns der Ertragsbesteuerung, wenn diese eine Betriebsstätte in Inland haben. Ausländische Unternehmer können auch für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland als ansässig gelten, wenn diese eine feste Niederlassung im Inland haben. Beide Begriffe unterscheiden sich im Detail. Regelmäßig beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, wann und unter welchen Umständen eine Betriebsstätte oder feste Niederlassung vorliegt.

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