Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Umsatzsteuer: Wohnungseigentümergemeinschaft als Wiederverkäufer

von Peter Scheller

Seit dem 1. Januar 2021 kommt es zu Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf Telekommunikationsdienstleistungen (sogenanntes Reverse Charge Verfahren). Danach schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt es allerdings nur, wenn der Leistungsbezieher ein Wiederverkäufer ist. Es stellte sich die Frage, ob Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Wiederverkäufer sind.

Ein Wiederverkäufer im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ist ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Dienstleistung in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr klargestellt, dass WEG keine Wiederverkäufer sind (BMF-Schreiben vom 2.Mai 2022, III C 3 - S 7279/19/10006 :004).

Mit Schreiben vom 2.5.2022 verneint das BMF diese Frage im Grundsatz. Bei Vermietern betrachtet das BMF zudem die an den Mieter weiter geleisteten Telekommunikationsdienstleistungen als Nebenleistung zur Vermietungsleistung des Vermieters. Nebenleistungen wie die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und Treppenreinigung, die Treppenbeleuchtung, die Lieferung von Strom sowie die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss durch den Vermieter stellen typischerweise Nebenleistungen zur Vermietungsleistung. Die Nebenleistungen werden wie die Hauptleistung behandelt. Für die Vermietungsleistung gilt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft aber nicht, sodass auch die damit zusammenhängenden Nebenleistungen nicht von der Neuregelung erfasst werden.

Author: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

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