Logistikunternehmen: Zollrechtliche und steuerliche Besonderheiten
von Peter Scheller
Logistikunternehmen müssen ein profundes Wissen zu zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Besonderheiten haben. Dies gilt sowohl für das eigene Geschäft wie auch die Bedürfnisse der Kunden. Für Speditionen, Frachtführer, Lagerhalter und Zollagenten geht es um die umsatzsteuerliche Besonderheiten eigener Leistungen. Bilanzielle und ertragsteuerliche Fragestellungen kommen hinzu. Logistikunternehmen müssen daneben die zollrechtlichen und umsatzsteuerlichen Besonderheiten ihrer Kunden bei grenzüberschreitenden Transporten beachten.
Die folgende Besonderheiten sollten Logistikunternehmen beachten.
Umsatzsteuerliche Besonderheiten von Logistikunternehmen
Logistikunternehmen müssen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten prüfen, wo der Ort ihrer Leistung liegt. Dabei müssen sie sich von der Vorstellung lösen, dass sich der Leistungsort immer am Firmensitz ist. Der Leistungsort determiniert bei Leistungen im grenzüberschreitenden Bereich, ob eine Leistung im Inland steuerbar oder nicht steuerbar ist. Beispiele hierfür sind:
- Logistikdienstleistungen an ausländische Unternehmen liegen außer in Ausnahmefällen immer im Ausland. Die gilt beispielsweise für Güterbeförderungen, Lagerleistung sowie Vermittlungsleistungen.
- Bei Privatkunden gibt es besondere Regelungen bei grenzüberschreitende Beförderungen in das EU-Ausland und Drittland (z.B. bei Möbelspediteuren)
Wenn eine Leistung im Inland steuerbar ist, stellt sich die Frage, ob diese steuerfrei sind. Dies gilt beispielsweise für
- Güterbeförderungsleistungen im Zusammenhang mit Ausfuhr, Durchfuhr und Einfuhr mit Einschränkungen
- Vermittlungsleistungen
- Versicherungsleistungen (Transportzusatzversicherungen für Kunden)
Schwierige Abgrenzungsfragen ergeben sich bei Leistungsbündeln Diese sind entweder als einheitliche Leistungen oder als Einzelleistungen einzustufen. Dies ist entscheidend für die Leistungsortbestimmung und/oder bei Steuerpflicht von Haupt- und Nebenleistung. Dies gilt beispielsweise für:
- Lagerleistung als Nebenleistung zur Beförderungsleistung?
- Transportversicherung als Nebenleistung zur Beförderungsleistung?
- Vermittlungsleistungen von Ausfuhrlieferungen, steuerfreie Beförderungsleistungen, Lieferungen und sonstige Leistungen im Steuerlager und in Zollverfahren, Logistikdienstleistungen, die ausschließlich im Drittland bewirkt werden und Lieferungen nach § 3 Abs. 8 UStG
Zu beachten sind daneben die Übernahme einer Fiskalvertretung oder Besonderheiten beim Palettentausch.
Bilanzierung, Ertragsteuern und andere Steuern bei Logistikunternehmen
Bei der Jahresabschlusserstellung ist zu prüfen, ob und wann Rückstellungen für die Risiken bei der Zollabwicklung für Kunden zu bilden sind. Insoweit geht es um die Zollschuldentstehung (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern bei der Einfuhr). Rückstellungen sind frühzeitig bei Pflichtverstößen des Logistikunternehmens in der Auftragsabwicklung zu bilden. Beispiele für solche Pflichtverstöße sind eine falsche Zollanmeldungen, Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung, die fehlende Gestellung und Fristversäumnisse.
daneben sind folgende bilanzielle und steuerliche Bereiche von Bedeutung:
- Besonderheiten im Palettentausch
- Steuerfreiheit bei der Versicherungssteuer
- Lohnsteuer und Sozialversicherung bei Fernfahrern
Tätigkeit des Logistikunternehmens für Kunden: Umsatzsteuer und Zollrecht
Bei der Leistungserbringung für Kunden ist folgendes zu beachten:
- die Vertretung als direkter oder indirekter Vertreter in Zollverfahren
- die umsatzsteuerliche Fiskalvertretung
- Einsatz eigener Aufschubkonten und eigener Sicherheiten für Kunden
- Erlass- oder Erstattungsanträgen für Kunden
- Tarifierung und Zollwertermittlung
- Beachtung der Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes, insbesondere in Bezug auf die Exportkontrolle
- Beachtung von Problemen bei der Einfuhrumsatzsteuern
- richtiger Einsatz von INCOTERMS
- Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen der Geschäftskunden bei Einsatz zollrechtlicher Nichterhebungsverfahren (Unionsversand, Zolllager, vorübergehende Verwendung, aktive Veredelung) und der vorübergehenden Verwahrung
- die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (beispielsweise im sog. Verfahren 42, Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung)
Autoren:
Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Susanne Zaczek, www.zoll-service-kiel.de
Bildquelle: www.fotalia.com
Kommentare
Kommentar von S. Lorenzen |
Vielen Dank für die Informationen in dem Artikel. In der Vergangenheit hatte ich viele Berührungspunkte mit dieser Thematik und den Problemen, die sich daraus ergaben, dass vieles nicht über ein kompetentes Logistikunternehmen abgewickelt wurde.
Antwort von Peter Scheller
In den nächsten Monaten werden sicherlich weitere Artikel zum Zoll-, Verbrauchsteuer- und Umsatzsteuerrecht hinzukommen.
Einen Kommentar schreiben