Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Umsatzsteuer: Grenzüberschreitende Güterbeförderungen

von Peter Scheller

Grenzüberschreitende Güterbeförderungen sind dann umsatzsteuerfrei, wenn sie sich unmittelbar auf die Ein- und Ausfuhr beziehen. Weitere Voraussetzung bei der Einfuhr ist, dass die Kosten der Beförderungsleistung in der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer enthalten sind. Obwohl die Vorschrift vergleichsweise einfach gefasst ist, gibt es trotzdem immer wieder Zweifelsfragen, die durch Gerichte zu klären sind.

Nach § 4 Nr. 3 UStG sind die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen steuerfrei, wenn sich die Leistungen

  • unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder
  • auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind.

Als erstes stellt sich die Frage, was unter "andere sonstige Leistungen" zu verstehen ist. Eine solche Leistung sind beispielsweise  inländische Beförderungsleistungen, die der Ausfuhr vorangehen. Dies sind Beförderungen durch Rollfuhrunternehmer vom Absender zum Hafen, Flughafen, oder Bahnhof oder Beförderungen von leeren Transportbehältern (Containern) zum Beladeort. Unter den Begriff fallen auch handelsübliche Nebenleistungen zur Beförderung, wie beispielsweise das Verpacken, Umpacken, die Kontrolle der Sendung etc.

Als zweites stellt sich die Frage, wie der Begriff "unmittelbar" auszulegen. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. Juni 2017 ist die Steuerbefreiung nur anzuwenden, wenn die Leistung unmittelbar an den Versender (liefernder Unternehmer) oder den Empfänger (Abnehmer) erbracht werden. Nicht befreit sind dagegen Leistungen eines Frachtführers, der vom durch den Ausführer beauftragten Spediteur mit der Beförderung der Gegenstände beauftragt worden ist. Eine anders lautende frühere  Verwaltungsmeinung der Finanzbehörden ist deshalb überholt.

Leistungen, die sich nicht auf die Beförderung im engeren Sinne beziehen, sind nicht steuerfrei. Dies sind beispielsweise die Leistungen, die sich auf das Beförderungsmittel beziehen (Reparatur, Gutachtertätigkeit bei Unfällen etc.). Unter diese Vorschrift fallen auch keine Vermittlungsleistungen, die allerdings aufgrund von § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei sein können.

Hinweis:

Die Steuerbefreiung ist kein Wahlrecht. Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Dienstleister zwingend die Leistung steuerfrei belassen. Das gilt auch dann, wenn sowohl Auftraggeber wie auch Logistikunternehmen in Deutschland ansässig sind. Rechnet das Logistikunternehmen dennoch mit deutscher Umsatzsteuer ab, muss die zu unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden, der Auftraggeber kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aber nicht als Vorsteuer abziehen.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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