Zoll: e-commerce
von Susanne Zaczek
Zum 1. Juli 2021 sind umfangreiche Änderungen des europäischen Zollrechts in Kraft getreten. Dies bedeutet unter anderem, dass anders als bisher im E-Commerce üblich, grundsätzlich elektronische Zollanmeldungen abzugeben sind.
Die bisher geltende Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro, wie sie insbesondere im E-Commerce genutzt wurde, wird ab 2021 entfallen.
Für die dann notwendige zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtliche Abwicklung von Sendungen bis zu 150 Euro soll die neue Fachanwendung ATLAS-IMPOST (Importabfertigung von Post- und Kuriersendungen) entwickelt werden. Die Fachanwendung ATLAS-IMPOST wird voraussichtlich am 15. Januar 2022 in Betrieb genommen.
Mit der Fachanwendung ATLAS-IMPOST können Unternehmen wie Post- und Kurierdienste sowie Privatpersonen, welche sich bei der zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Abwicklung nicht durch einen Zollagenten vertreten lassen wollen, auf elektronischem Wege Informationen mit den Zollbehörden austauschen. Dies betrifft beispielsweise die Abgabe von Zollanmeldungen, den Informationsaustausch über geplante Kontrollen und den Empfang von Einfuhrabgabenbescheiden. Zum Informationsaustausch über geplante Kontrollen ist es für ATLAS-Teilnehmer notwendig, eine den Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) zu haben.
Privatpersonen haben die Möglichkeit zur Erfassung des neuen Zollanmeldungstyps IPK (Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro) über eine Internetplattform geschaffen, welche über das BuG (Bürger- und Geschäftskundenportal) zugänglich sein wird.
Autor: Susanne Zaczek, Zollagentin, www.zoll-service-kiel.de
Bildquelle: www.fotalia.com
- Schlagwörter:
- AEO
- ATLAS-IMPOST
- e-commerce
- Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen
- IPK
- Umsatzsteuer
- Zoll
- zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
- Kategorien:
- Zoll / Customs Duties
Kommentare
Einen Kommentar schreiben