Einfuhrumsatzsteuer und Rückware
von Peter Scheller
Grundsätzlich ist die Wiedereinfuhr vormaliger Unionsware in das Zollgebiet der Europäischen Union als Rückware von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Befreiung gilt dann nicht, wenn entweder eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorangegangen ist oder die Waren vor Wiedereinfuhr im Drittland geliefert werden. Im Fall vor den Hessischen Finanzgerichts (Urteil vom 08.06.2016, 7 K 356/13, rechtskräftig) ging es darum, ob eine dieser Ausnahmen vorliegen.
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:
Im Jahr 2010 wurden einem Juwelier bei einem Raubüberfall wertvolle Uhren entwendet. Die Uhren waren gegen Diebstahl versichert. Das Versicherungsunternehmen zahlte die Versicherungssumme zuzüglich eines Aufschlags zur Regulierung des Schadens an den Juwelier aus. Einige Tage später wurden die Uhren von einem serbischen Zollbeamten beschlagnahmt. Der Juwelier übertrug aufgrund § 255 BGB das Eigentum an den Uhren auf das Versicherungsunternehmen. Im Jahr 2012 erwirkte das Versicherungsunternehmen die Rückführung der Uhren aus Serbien nach Deutschland. Das Hauptzollamt setzte bei der Wiedereinfuhr der Uhren Einfuhrumsatzsteuer fest.
Der Fall wäre nie vor einem Gericht gelangt, wenn die Einfuhrumsatzsteuer nicht gegen ein Versicherungsunternehmen festgesetzt worden wäre. Da dieses ausschließlich oder ganz überwiegend steuerfreie Umsätze ausführt, konnte es – anders als zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen – die Vorsteuer nicht abziehen; diese wurde also zu Effektivbelastung.
Das Finanzgericht gab dem Versicherungsunternehmen aus folgenden Gründen Recht:
Das Verbringen der Uhren aus dem Steuergebiet der EU durch die Räuber stelle keine Ausfuhr im Rahmen einer steuerfreien Lieferung dar. Ferner stelle die Übereignung der Uhren durch den Juwelier an das Versicherungsunternehmen keine Lieferung gegen Entgelt vor der Wiedereinfuhr dar. Die Rückführung der Uhren nach Deutschland ist als Wiedereinfuhr zwar ein steuerbarer Vorgang. Dieser sei aber aufgrund der einschlägigen Bestimmung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung steuerfrei.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation – Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
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