Erbschaftsteuer: Die Europäische Kommission fordert Änderungen
von Peter Scheller
Am 19. November 2015 teilte die EU-Kommission mit, dass sie Deutschland aufgefordert, seine Regelungen zu besonderen Versorgungsfreibeträgen in Übereinstimmung mit EU-Recht zu bringen. Angegriffen wird die Regelung zum besonderen Versorgungsfreibetrag, der dem überlebenden Ehepartner oder Lebenspartner nicht gewährt wird, wenn in Deutschland befindliches Vermögen vererbt wird und weder Erblasser noch Erbe in einem anderen Mitgliedsstaat steuerpflichtig sind.
Der Versorgungsfreibetrag von € 256.000 wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner gewährt, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe oder beide in Deutschland steuerpflichtig waren. Die Kommission sieht in dieser Regelung eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 63 AEUV), weil er Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten davon abhalten könnte, ihr Kapital in Vermögenswerte in Deutschland zu investieren. Sofern Deutschland innerhalb von zwei Monaten nicht zufriedenstellend antworten, droht eine Klage vor dem EuGH.
Das Vorgehen der Kommission liegt auf der seit längerem verfolgten Linie, Doppelbesteuerungsszenarien in Erbfällen mit grenzüberschreitendem Charakter zu beseitigen. Die Kommission hat in ihrer Empfehlung vom 15. Dezember 2011 das Problem der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer in der EU adressiert. Die Kommission macht in diesem Papier unmissverständlich klar, dass die Doppelbesteuerung ein reibungsloses Funktionieren des gemeinsamen Markts behindert. Dabei betont die Kommission, dass die Steuereinnahmen der Mitgliedsstaaten aus Erbschaft- und Schenkungsteuer relativ gering sind, während die Doppelbesteuerung für die Betroffenen häufig von großer Bedeutung sind.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation
Bildquelle: www.fotalia.com
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