Erbschaftsteuer: Neues von Kettenschenkungen
von Peter Scheller
In unserem Beitrag Vorsicht: Steuersparmodell hatten wir diverse Gestaltungen zur Minderung der Erbschaftsteuerbelastung dargestellt. Eine der Varianten waren die so genannten Kettenschenkung. Dabei handelt es sich um das mehrfache Ausnutzen hoher persönlicher Freibeträge. Zu diesem Thema gibt es neue Entwicklungen.
Dem Urteil der BFH vom 18.07.2013 (II R 37/11) lag folgender Fall zugrunde:
Eltern hatten ihrem Kind ein Grundstück geschenkt. Das Kind hatte das Grundstück im direkten Anschluss an seinen Ehegatten weiter geschenkt. Das Finanzamt sah hierin eine Schenkung der Eltern an das Schwiegerkind. Das hätte zur Folge gehabt, dass erstens deutlich niedriger Freibeträge und zweitens deutlich höhere Steuersätze zur Anwendung gekommen wären.
Der BFH nahm keine Schenkung der Eltern an das Schwiegerkind an. Dies gelte zumindest dann, wenn das zwischengeschaltete Kind nicht zur Weitergabe verpflichtet war. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Eltern wissen und damit einverstanden sind, dass ihr Kind das Grundstück weiterschenkt.
Im vorliegenden Fall nahm der BFH auch keinen Gestaltungsmissbrauch an. Der BFH führt darüberhinaus aus, dass Eltern regelmässig kein Interesse an der Übertragung eigenen Vermögens auf Schwiegerkinder haben. Ob dies möglicherweise zu einer anderen Beurteilung führt, wenn Kettenschenkungen im engeren Familienkreis vorgenommen werden (Beispiel: Schenkungskette Großeltern – Eltern – Kinder), dürfte damit aber noch nicht geklärt sein. Hier ist immer noch eine gewisse Vorsicht geboten.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation
Bildquelle: www.fotalia.com
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