Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Öffentliche Zuschüsse zur Technologieförderung (2)

von Peter Scheller

Öffentliche Zuschüsse zur Technologieförderung (2)

Auf dieser Plattform stellen wir die steuerlichen Wirkungen der Technologieförderung staatlicher Stellen dar. Dabei beschreiben wir – stellvertretend für andere Förderprogramme mit Zuschussgewährung – die steuerlichen Aspekte des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM). In diesem Beitrag behandeln wir die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen.

Die Gewährung von Zuschüssen an Unternehmen hat bei diesen immer zwei steuerliche Ebenen. Einerseits geht es um die Bilanzierung bzw. die Ertragsteuern und andererseits um die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer. In diesem Beitrag werden nur die umsatzsteuerlichen Aspekte von ZIM-Einzelprojekten dargestellt. Die durchaus komplexen steuerlichen Fragestellungen bei Bestehen von ZIM-Kooperationsprojekten und ZIM-Kooperationsnetzwerken bleiben einem gesonderten Beitrag vorbehalten.

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Bei Zuschüssen ist immer zu fragen, ob es sich um ein steuerbares Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches handelt. Zu einem Entgelt gehört auch, was ein Dritter dem leistenden Unternehmer gewährt. Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden und zwischen erbrachter Leistung und hierfür erhaltenem Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Stellen Zuschüsse eine Gegenleistung für eine empfangene Leistung dar, spricht man von unechten Zuschüssen.

Echte Zuschüsse sind dagegen dann gegeben, wenn die Zahlung aufgrund einer staatlichen Fördermaßnahme der Förderung eines aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen und anderen politischen Gründen erwünschten Verhaltens des Zahlungsempfängers dient.

Fazit:

(1) Bei den ZIM-Zuschüssen handelt es sich um nicht steuerbare echte Zuschüsse. Die Zuschüsse lösen keine Umsatzsteuerbelastung aus.

(2) Die Zuschüsse sind in der Finanzbuchhaltung auf einem Ertragskonto für nicht steuerbare Umsätze zu erfassen.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation

Bildquelle: www.fotalia.com

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