Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Restriktive Maßnahmen gegen die Türkei

von Peter Scheller

Manchmal erhält man auch über amtliche Mitteilungen Kenntnis vom Streit "befreundeter" Staaten. In diesem Fall geht es um den Streit zwischen Zypern und der Türkei über umstrittene Erdgasbohrungen vor der Küste Zyperns. Zwischenzeitlich hat die EU verschiedene "Strafmaßnehmen" gegen die Türkei beschlossen. Eine davon sind Reise-, Einfrierungs- und Bereitsstellungsverbote für gewisse Organisation und Personen.

Der vollständige Text der Verordnung der EU lautet wie folgt:

Außenwirtschaftsrecht / Einführung der Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

GZD - A 1403-2019.00139-DVI.A.31 vom 12. November 2019

Der Rat der Europäischen Union hat gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union den Beschluss (GASP) 2019/18941 vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer erlassen. Der Beschluss umfasst ein Reiseverbot, ein Einfriergebot und ein Bereitstellungsverbot in Bezug auf Personen

- die für Bohrtätigkeiten verantwortlich sind, die mit der nicht von Zypern genehmigten Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in seinen Hoheitsgewässern, seiner ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) oder seinem Festlandsockel zusammenhängen. Derartige Bohrtätigen schließen in den Fällen, in denen die AWZ oder der Festlandsockel nicht entsprechend dem Völkerrecht abgegrenzt wurden, Tätigkeiten ein, die die Erzielung einer solchen Übereinkunft über die Abgrenzung gefährden oder behindern können;

- die für die vorgenannten Bohrtätigkeiten finanzielle, technische oder materielle Unterstützung leisten oder

- mit vorgenannten Personen in Verbindung stehende Einrichtungen und Personen.

Das Einfrierverbot und das Bereitstellungsverbot wurden mit Verordnung (EU) 2019/1890 des Rates vom 11. November 2019 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt.

Die Verordnung (EU) 2019/1890 trat mit Wirkung vom 13. November 2019 in Kraft. Der vollständige Text der Verordnung (EU) 2019/1890 ist in der E-VSF unter der Kennung A 02 01-58 eingestellt.

Derzeit sind noch keine natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang I der Verordnung aufgeführt.

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