Scheidungskosten nicht mehr abziehbar
von Peter Scheller
Scheidungskosten waren früher als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Seit dem Jahr 2013 sind Prozesskonten nur noch im Ausnahmefall steuerlich abziehbar. Nunmehr hatte der BFH zu entscheiden, ob Scheidungskosten unter das Abzugsverbot fallen (Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16).
Seit 2013 sind Aufwendungen für das Führen eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Der BFH urteilte, dass Scheidungskosten nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen. Das Scheidungsverfahren diene nicht der Sicherung der Existenzgrundlage oder lebennotwendiger Bedürfnisse. Dies gelte selbst dann, wenn die Fortführung der Ehe eine starke Beeinträchtigung des Lebens darstelle. Deshalb könnten Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation
Bildquelle: www.fotalia.com
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