Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Umsatzsteuer: Quick Fixes (3)

von Peter Scheller

In der Sitzung des ECOFIN am 2. Oktober 2018 haben die EU-Finanzminister einige Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) beschlossen. Die Änderungen betreffen Änderungen bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen, bei Reihengeschäften und Konsignationslagern. Die Änderungen haben Gültigkeit ab dem 1. Januar 2020 und bedürfen noch der Umsetzung in deutsches Recht. In drei Beiträgen werden die einzelnen Änderungen dargestellt.

Den dritten Teil der Umsatzsteueränderungen betreffen die Reihengeschäfte. Dies sind Vorgänge, bei denen mehrere Unternehmer über einen Gegenstand Liefergeschäfte abschließen und der Gegenstand gelangt direkt vom ersten an den letzten Unternehmer in der Reihe. Für Reihengeschäfte gab es bisher in der EU keine gesonderten Regelungen. Dies hat zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften geführt. Dabei ergaben sich häufig auch Widersprüche zwischen der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes, deutscher Finanzgerichte und der Meinung des deutschen Finanzverwaltung. Hintergrund des Problems ist, dass nur eine der Lieferungen als innergemeinschaftliche Lieferung oder als Ausfuhr steuerbefreit ist.

Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, wurden nun erstmals Regelungen zu innergemeinschaftlichen Reihengeschäften in die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie aufgenommen. Die Neuregelung lautet wie folgt:

  • Grundsatz ist, dass die innergemeinschaftliche Lieferung diehenige des ersten an den zweiten Unternehmer in der Reihe ist (A an B).
  • Dies gilt dann nicht, wenn ein Zwischenhändlers die USt-IdNr. des Abgangsstaates verwendet und mitgeteilt hat.
  • Zwischenhändler ist jeder Lieferant (außer dem ersten), der den Gegenstand befördert oder versendet.

Im Ergebnis kommt es also auch darauf an, wer die Transportverantwortung hat und das Transportrisko trägt.

Hinweise:

(1) In Zukunft wird der buchmäßige Nachweis bei Lieferung durch einen Zwischenhändler erforderlich werden, dass USt-IdNr. vor Transportbeginn vorlag und aufgezeichnet wird.

(2) Die Neuregelung gilt nicht für Fälle, in denen Lieferanten aus Drittstaaten in der Reihe sind. Insoweit verbleibt es bei der rechtlichen Unsicherheit.

(3) Bei Beförderung und Versendung durch den ersten oder letzten Unternehmer in der Reihe bleibt es bei der bisherigen Regelung. Befördert oder versendet der erste Unternehmer den Gegenstand, ist immer seine Lieferung die innergemeinschaftliche. Befördert oder versendet der letzte Unterehmer den Gegenstand (Abholfall), ist immer die Lieferung an ihn die innergemeinschaftliche Lieferung.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www fotalia.com

 

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