Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

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Datenübermittlung an die Finanzverwaltung durch Dritte – Anforderungen nach § 87d AO

von Peter Scheller (Kommentare: 0)

Die Digitalisierung der Steuerverwaltung schreitet seit Jahren voran. Unternehmen, Berater und Privatpersonen sind zunehmend verpflichtet, Steuerdaten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dabei werden nicht selten externe Dienstleister eingeschaltet – etwa Rechenzentren, Softwareanbieter oder Steuerberater.

§ 87d Abgabenordnung (AO) regelt die rechtlichen Anforderungen an diese sogenannten Datenübermittlungen im Auftrag. Ergänzend präzisiert der Anwendungserlass zur AO (AEAO), wie die Identifizierung des Auftraggebers vorzunehmen ist und welche Aufbewahrungspflichten bestehen.

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