Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Auslandsentsendung: In welchem Staat bin ich steuerlich ansässig?

von Peter Scheller (Kommentare: 0)

Gerade bei längerfristigen Entsendungen ist die Antwort nicht immer eindeutig. Ein Arbeitnehmer kann weiterhin eine Wohnung in Deutschland besitzen, zugleich aber im Ausland leben und arbeiten. Unter Umständen betrachten dann beide Staaten die Person nach ihrem jeweiligen nationalen Steuerrecht als ansässig.

Für solche Fälle enthalten Doppelbesteuerungsabkommen besondere Regeln. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Maßstäbe für Arbeitnehmerentsendungen in einem umfangreichen Schreiben konkretisiert.

Warum ist die steuerliche Ansässigkeit so wichtig?

Die steuerliche Ansässigkeit entscheidet darüber, welcher Staat im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens als Ansässigkeitsstaat gilt. Dieser Staat darf regelmäßig das gesamte Einkommen besteuern. Der andere Staat kann zusätzlich ein Besteuerungsrecht erhalten, wenn dort gearbeitet wird oder sich bestimmte Vermögenswerte befinden.

Das Doppelbesteuerungsabkommen legt anschließend fest, wie eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Je nach Abkommen erfolgt dies durch eine Steuerfreistellung oder durch die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer.

Eine falsche Beurteilung der Ansässigkeit kann erhebliche Folgen haben:

  • Das Gehalt wird im falschen Staat erklärt.
  • Steuerfreistellungen werden zu Unrecht beansprucht.
  • Ausländische Steuern können nicht vollständig angerechnet werden.
  • Spätere Korrekturen führen zu Nachzahlungen und Zinsen.
  • Arbeitgeber berechnen die Lohnsteuer unzutreffend.

Wohnsitz und Ansässigkeit sind nicht dasselbe

Im deutschen Steuerrecht ist eine Person grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Wohnsitz kann bereits dann bestehen, wenn eine Wohnung dauerhaft zur Verfügung steht und weiterhin genutzt werden kann.

Die abkommensrechtliche Ansässigkeit ist jedoch gesondert zu prüfen. Sie richtet sich nicht allein danach, ob eine Wohnung vorhanden ist oder ob eine ausländische Behörde eine Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt hat.

Das Bundesministerium der Finanzen stellt ausdrücklich klar: Auch eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung bindet die deutsche Finanzverwaltung nicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Lebensumstände.

Was gilt bei einer Wohnung in beiden Staaten?

Verfügt der Arbeitnehmer sowohl in Deutschland als auch im Tätigkeitsstaat über eine dauerhaft nutzbare Wohnung, wird die Ansässigkeit schrittweise geprüft.

1. Wo befindet sich eine ständige Wohnstätte?

Zunächst ist zu klären, ob in einem der Staaten eine ständige Wohnstätte besteht. Dabei handelt es sich um eine Wohnung, die nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft zur Verfügung steht.

Besteht eine solche Wohnstätte nur in einem Staat, ist die Person regelmäßig dort ansässig.

2. Wo liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen?

Besteht in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an. Maßgeblich sind die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.

Zu den persönlichen Beziehungen zählen insbesondere:

  • Wohnort des Ehepartners und der minderjährigen Kinder,
  • private Aktivitäten und Freizeitgestaltung,
  • Freundeskreis und gesellschaftliches Umfeld,
  • Vereinsmitgliedschaften,
  • medizinische Versorgung,
  • Sprachkenntnisse und soziale Integration.

Zu den wirtschaftlichen Beziehungen zählen insbesondere:

  • Ort der beruflichen Tätigkeit,
  • Einkommensquellen,
  • Immobilienbesitz,
  • Bankkonten und Wertpapierdepots,
  • Verwaltung des eigenen Vermögens,
  • unternehmerische Beteiligungen.

Persönliche und wirtschaftliche Bindungen müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine pauschale Regel gibt es nicht. In der Praxis spricht allerdings häufig vieles für den Familienwohnsitz, wenn Ehepartner und minderjährige Kinder in Deutschland verbleiben.

3. Weitere Kriterien

Lässt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht eindeutig bestimmen, sind weitere Kriterien zu prüfen. Dazu gehören der gewöhnliche Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit. In seltenen Fällen müssen sich die Finanzbehörden beider Staaten miteinander verständigen.

Welche Rolle spielt die Dauer der Entsendung?

Das Bundesministerium der Finanzen unterscheidet typisierend zwischen kurzen, mittleren und langen Entsendungen.

Entsendung bis zu einem Jahr

Bei einer Entsendung von höchstens einem Jahr verbleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen regelmäßig im Heimatstaat. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Familie vorübergehend mitzieht.

Entsendung von mehr als einem Jahr und weniger als fünf Jahren

In diesem Zeitraum ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich. Entscheidend ist das Gesamtbild der Lebensverhältnisse.

Von Bedeutung sind insbesondere:

  • Bleibt die Wohnung in Deutschland erhalten?
  • Zieht die Familie mit?
  • Besteht eine Rückkehrvereinbarung mit dem Arbeitgeber?
  • Wird im Ausland eine Wohnung dauerhaft eingerichtet?
  • Werden private Bindungen im Ausland aufgebaut?
  • Verlagern sich Vermögen und wirtschaftliche Interessen?

Die meisten Arbeitnehmerentsendungen fallen in diese mittlere Kategorie. Gerade hier bestehen die größten Abgrenzungsschwierigkeiten.

Entsendung ab fünf Jahren oder auf unbestimmte Zeit

Bei einer Entsendung von mindestens fünf Jahren spricht regelmäßig vieles für einen Wechsel der Ansässigkeit in den Tätigkeitsstaat. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch die Familie umzieht und sich der Lebensmittelpunkt erkennbar verlagert.

Auch in diesen Fällen bleibt jedoch eine Prüfung der konkreten Umstände erforderlich.

Beispiel: Dreijährige Entsendung nach Spanien

Ein Arbeitnehmer wird von seinem deutschen Arbeitgeber für drei Jahre nach Spanien entsandt. Er mietet dort eine Wohnung und arbeitet ausschließlich in Spanien. Seine Ehefrau und seine Kinder bleiben im gemeinsamen Familienhaus in Deutschland. Das Haus steht ihm weiterhin jederzeit zur Verfügung.

In diesem Fall bestehen in beiden Staaten ständige Wohnstätten.

Die berufliche Tätigkeit spricht für Spanien. Die engen persönlichen Beziehungen zur Familie sprechen hingegen für Deutschland. Da die Entsendung länger als ein Jahr, aber kürzer als fünf Jahre dauert, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Häufig wird in einer solchen Konstellation weiterhin Deutschland als Ansässigkeitsstaat anzusehen sein. Ändert sich die Situation später – etwa durch eine Verlängerung auf sechs Jahre oder den Umzug der Familie nach Spanien –, kann sich auch der steuerliche Mittelpunkt der Lebensinteressen verlagern.

Sonderfall Schweiz

Im Verhältnis zur Schweiz ist besondere Vorsicht erforderlich. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz enthält besondere Regelungen zur sogenannten überdachenden Besteuerung.

Dabei ist wichtig: Der Begriff der ständigen Wohnstätte im Doppelbesteuerungsabkommen ist nicht vollständig mit dem deutschen Wohnsitzbegriff identisch. Eine genaue Prüfung ist daher gerade bei einem Umzug in die Schweiz unerlässlich.

Dokumentation frühzeitig vorbereiten

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bestehen erhöhte Mitwirkungspflichten. Der Steuerpflichtige muss seine Lebensumstände gegenüber der Finanzverwaltung nachvollziehbar darlegen können.

Es empfiehlt sich, bereits zu Beginn der Entsendung eine Dokumentation anzulegen. Dazu gehören insbesondere:

  • Entsendungsvertrag und Rückkehrvereinbarung,
  • Mietvertrag im Ausland,
  • Nachweise über die Nutzung der deutschen Wohnung,
  • Aufenthaltszeiten in beiden Staaten,
  • Wohnort der Familie,
  • Schulbesuch der Kinder,
  • Bankverbindungen und Vermögensverwaltung,
  • Vereinsmitgliedschaften und private Aktivitäten,
  • Angaben zur medizinischen Versorgung.

Je länger eine Entsendung dauert, desto wichtiger ist eine regelmäßige Aktualisierung.

Fazit

Eine Auslandsentsendung führt nicht automatisch zu einem Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen.

Besonders sorgfältig müssen Entsendungen geprüft werden, die länger als ein Jahr, aber kürzer als fünf Jahre dauern. In diesem Zeitraum gibt es weder eine einfache Kurzzeitregel noch eine klare Vermutung für einen Wechsel in den Tätigkeitsstaat.

Wer die tatsächlichen Lebensumstände frühzeitig dokumentiert, kann spätere Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden häufig vermeiden.

Fundstellen

  • BMF-Schreiben vom 12.12.2023, IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, BStBl. I 2023, S. 2179, insbesondere Rn. 7 ff.
  • Änderungsschreiben des BMF vom 19.12.2025, IV B 2 – S 1300/00510/012/002
  • Art. 4 OECD-Musterabkommen
  • Art. 4 DBA Deutschland–Schweiz

Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation – Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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