Brexit und Zoll: Ausfuhr
von Peter Scheller
Dies ist ein kurzer Beitrag zu speziellen Themen im Zusammenhang mit dem Brexit. In diesem Artikel geht es um die Ausfuhr von Waren nach Großbritannien. Dabei geht es nicht nur um den Zoll sondern auch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und um die Verbrauchsteuern.
Zoll
Bisher müssen deutsche Unternehmen zollrechtlich nichts beachten, wenn sie Waren nach Großbritannien befördern oder versenden. Ab dem Austrittsdatum werden die EU-Vorschriften zur Ausfuhr und die britischen zur Einfuhr zu beachten sein. Ob und in welcher Höhe Großbritannien Zölle erhebt, wird davon abhängen, ob ein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU zustande kommt. Auf jeden Fall werden sich aber die administrativen Belastungen für Unternehmen erhöhen, weil zollrechtliche Förmlichkeiten auf beiden Seiten zu beachten sein werden.
Nach dem Austrittsdatum werden bei Lieferungen nach Großbritannien Ausfuhrzollanmeldungen abzugeben sein. Im Regelfall sind diese auf elektronischem Weg mit Hilfe des IT-Systems ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) einzureichen. Nach erfolgter Ausfuhr erhält der deutsche Ausführer - ebenfalls auf elektronischem Weg - den Ausgangsvermerk. Besonderheiten sind im Reise- und Postverkehr sowie bei Versendung von Waren mit geringem Wert oder geringem Gewicht zu beachten.
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
Bis zum Austritt sind Lieferungen nach Großbritannien als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei, sofern die Lieferung an ein Unternehmen erfolgt (B2B). Lieferungen an Privatkunden sind mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen, es sei denn, die Lieferschwelle der Versandhandelsregelung wird überschritten.
Ab dem Austrittsdatum liegen steuerfreie Ausfuhren vor. Dies ist für Unternehmen deshalb vorteilhaft, weil nicht nur Lieferungen an Geschäftskunden sondern auch an Privatpersonen steuerfrei sind. Einzige Ausnahme ist die Lieferung an Privatkunden, die die Gegenstände selbst abholen oder abholen lassen und keine ausländischen Abnehmer sind.
Bis zum Austritt muss der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung mit einem Doppel der Rechnung und der Gelangensbestätigung geführt werden. Ab dem Austrittsdatum ist in Beförderungsfällen der Nachweis mit dem Ausgangsvermerk zu führen, soweit die Zollanmeldung elektronisch erfolgt ist. In anderen Fällen kommen andere Zollbelege oder Transportdokumente wie Frachtbriefe, Konnossemente oder Spediteursbescheinigungen als Nachweis in Betracht.
Hinweise:
(1) Unternehmen sollten sich bei Versendungen in das Drittland von Spediteuren immer die Ausgangsvermerk zukommen lassen.
(2) Zu beachten ist auch, dass in bestimmten Konstellationen besonders im Versandhandel eine umsatzsteuerliche Registrierung in Großbritannien notwendig werden könnte.
(3) Es gibt Konstellationen, in denen der umsatzsteuerliche und der zollrechtliche Ausführer nicht übereinstimmen. Dies ist manchmal in Reihengeschäften der Fall. In diesem Fall muss der umsatzsteuerliche Ausführer sich die notwendigen Ausfuhrnachweise vom zollrechtlichen Ausführer besorgen, um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden.
Verbrauchsteuern
Nach dem Austritt werden Hersteller und Händler verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse (Energieerzeugnisse, alkoholische Getränke, Tabak, Kaffee, Alkopop-Getränke) nicht mehr die Regelungen der Beförderung unter Steueraussetzung oder zu Fernverkäufen nutzten können. Es kommt dann auch insoweit zu einer Ausfuhr nach Großbritannien.
Hinweis:
Bei Ausfuhr versteuerter Erzeugnisse kommt es nicht zu einer Erstattung der entsprechenden Verbrauchsteuer, obwohl die Erzeugnisse nicht im Steuergebiet der EU verbraucht werden. Hersteller und Händler sollten deshalb entsprechende Erzeugnisse erst in ein Steuerlager aufnehmen und danach exportieren.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
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