Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

Sensation: Finanzamt verzichtet auf Steuern

von Peter Scheller

Sensation: Finanzamt verzichtet auf Steuern

Es kommt nicht häufig vor, dass die Finanzverwaltungen Verfügungen erlässt, die eindeutig zur ihren Lasten gehen. Der 30. Januar 2014 ist aber eins der wenigen Daten, an dem dies geschehen ist. An diesem Tag hat das Bundesministerium der Finanzen ein Schreiben (IV C 5 – S 2333/13/10004) veröffentlicht, mit dem auf Steuereinnahmen verzichtet wird.

Die Vorgeschichte ist die Folgende:

Inländische Unternehmen beschäftigen in zunehmenden Ausmaß Arbeitnehmer im Ausland ohne dort eine Niederlassung zu haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn man im Ausland in der Anlaufphase einer Markterschließung einen Aussendienstmitarbeiter beschäftigt, ohne bereits ein Büro oder eine Niederlassung begründen zu wollen. In diesem Fall muss das deutsche Unternehmen im Ausland verschiedene Pflichten im Bezug auf die ausländische Sozialversicherung erfüllen. Häufig zahlt der inländische Arbeitgeber Zuschüsse zu einer Krankenversicherung, die der Arbeitnehmer an die ausländische gesetzliche Krankenversicherung leistet.

Der BFH hat am 12.01.2011 (I R 49/10) entschieden, das die Zuschüsse, die ein Arbeitnehmer an die französische gesetzliche Krankenversicherung leistet, nicht steuerfrei sind. Nach Ansicht des BFH greift die Steuerfreiheit nicht, weil es an einer gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Zuschusses fehle.

Weit gefehlt, liebe Richter des obersten deutschen Finanzgerichtes. Das BMF will dieses Urteil nicht anwenden und teilt uns hierzu mit:

Das Bundesministerium für Gesundheit hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nunmehr hierzu mitgeteilt, dass entgegen der Auffassung der Finanzgerichtsbarkeit gleichwohl eine sozialrechtliche Zuschusspflicht des Arbeitsgebers nach § 257 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht ….

Dies gelte zumindest innerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum sowie im Verhältnis zur Schweiz. Das BMF teilt uns nun mit, dass es sich – nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder – dieser Rechtsmeinung anschließe. Zuschüsse für Zahlungen an gesetzliche ausländische Krankenversicherungen sind steuerfrei. Das Urteil der BFH sei deshalb insoweit nicht mehr anzuwenden.

Das Schreiben stellt einen Nichtanwendungerlass dar. In der Regel erlässt das BMF nur Nichtanwendungserlasse, wenn die Rechtsprechung des BFH für die Finanzverwaltung ungünstig ist. Dies erzürnt übrigens die BFH-Richter ganz außerordentlich, wie man ihren Äußerung immer wieder entnehmen kann. Denn eigentlich ist die Finanzverwaltung solange an die Rechtsprechung des obersten deutschen Finanzgerichts gebunden, solange sich die gesetzliche Regelung nicht ändert. In diesem Fall handelt es sich aber quasi um einen negativenNichtanwendungserlass. Man fragt sich, weshalb die Finanzverwaltung eine für sie günstige Rechtsprechung des BFH unabhängig von deren inhaltlicher Richtigkeit nicht anwenden will. Man kann nur spekulieren. Ich vermute, es liegt an der europarechtlichen Sprengkraft der Frage. Es ist nämlich ohne weiteres denkbar, dass der Europäische Gerichsthof (EuGH) die deutsche Bestimmung als mit europäischen Grundfreiheiten kollidierende Vorschrift einordnen könnte. Solcher Art für sie negative Urteile mag die deutsche Finanzverwaltung überhaupt nicht, weil sie in Europarecht versierten Beratern immer weitere Argumente in ähnlich gelagerten Fallen an die Hand gibt. Und außerdem muss sich die Finanzverwaltung auch nicht dazu äußern, ob die Steuerfreiheit auch in Drittlandsfällen (nicht EU, EWR oder Schweiz) eingreift.

Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation

Bildquelle: www.Fotalia.com

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