Überfakturierung zur Umgehung von Antidumpingzöllen auf Solarmodule
von Administrator
Um hohe Antidumpingzölle auf chinesische Solarmodule zu umgehen, haben Importeure den Zollbehörden irreführende Verpflichtungsrechnungen vorgelegt. Diese Taktik sollte verbergen, dass der Mindesteinkaufspreis nicht eingehalten wurde, was jedoch eine Bedingung für die Befreiung von Antidumpingzöllen war. Die Verwendung überhöhter Verpflichtungsrechnungen in der Zollanmeldung führte laut dem Bundesgerichtshof dazu, dass falsche Informationen über steuerlich relevante Sachverhalte gemäß § 370 AO (Abgabenordnung) gemacht wurden. Die Antidumpingzölle seien in vollem Umfang bei der Einfuhr entstanden. Dies führt zu einer Steuerverkürzung, die für eine potenzielle Steuerhinterziehung erforderlich ist. Es gibt jedoch bedeutende Argumente in der Fachliteratur, die diese Ansicht in Frage stellen.
Im Jahr 2013 schlossen sich die Angeklagten gemeinsam mit anderen Personen zusammen, um Solarmodule aus China einzuführen. Dabei legten sie falsche Verpflichtungsrechnungen und Ausfuhrverpflichtungsbescheinigungen vor, um den Eindruck zu erwecken, dass die Module zu einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis in die Europäische Union gebracht und zu einem höheren Verkaufspreis an den ersten unabhängigen Kunden weiterverkauft wurden. Dies sollte dazu dienen, eine Befreiung von den Antidumping- und Ausgleichszöllen zu erlangen. In Wahrheit hatten die Module jedoch den Zweck, unterhalb des Mindesteinfuhrpreises an unabhängige Käufer in der Europäischen Union verkauft zu werden.
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Autor: Torsten Hildebrandt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), Berater für Zölle und Verbrauchsteuern, https://steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
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