Umsatzsteuer: Elektronische Marktplätze
von Peter Scheller
Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern aufzuzeichen, wenn für die an sie erbrachte Leistungen eine Umsatzsteuerpflicht in Betracht kommt. Die Finanzverwaltung soll die Möglichkeit erhalten zu prüfen, ob[das liefernde oder leistende Unternehmen oder der Empfänger bzw. Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Daneben soll eine Regelung eingeführt werden, die den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für nicht abgeführte Steuern haften lässt. Die Haftung soll entfallen, soweit der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nachweist, dass er keine Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachgekommen ist. Hierzu sollen unter anderem eine Bescheinigungen des für das auf der Plattform handelndes Unternehmen zuständigen Finanzamtes ausreichen sein.
Daneben gibt es einige weitere kleinere Änderungen des Umsatzsteuergestzes.
Hinweis: Der Begriff "nach Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte wissen müssen" wird von Finanzverwaltung und Finanzgerichten sehr weit ausgelegt. Das Vorlegen der Kopie eines Gewerbescheins des Geschäftspartners allein reicht schon lange nicht mehr.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation, Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern
Bildquelle: www.fotalia.com
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- Umsatzsteuer / Value Added Tax
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