Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeits- und Trauerreden?
von Peter Scheller
Feierliche Reden professioneller Vortragender können Hochzeits- oder Trauerfeiern einen festlichen Rahmen verleihen. Dafür werden die Redner natürlich bezahlt. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 03.12.2015 – V R 61/14) musste nun darüber entscheiden, ob der Regelsteuersatz von 19% oder der ermäßigte Steuersatz von 7% zur Anwendung kommen soll.
Der BFH hält die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für möglich. Die Darbietungen ausübender Künstler können unabhängig von der Art der Vergütung steuerbegünstigt sein. Bei dem Redner muss es sich allerdings um einen „ausübenden Künstler“ handeln. Eine schablonenhafte Redetätigkeit würde nicht zu einer künstlerischen Tätigkeit führen. Ob der Redner in diesem Fall nun Künstler ist oder nicht, muss dass Finanzgericht klären. Der BFH verwies den Fall zur Aufklärung dieser Frage an das FG zurück.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater – Master of International Taxation
Bildquelle: www.fotalia.com
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