Umsatzsteuer und Kultur
von Peter Scheller
Das Umsatzsteuerrecht hält einige Vergünstigungen für künstlerische und darstellende Tätigkeiten. Wie aber nicht anders zu erwarten, führt das Thema Umsatzsteuer und Kultur immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt und Künstlern bzw. deren Vertretern. Dies führt dann zu Rechtstreiten, über die die Finanzgerichte dann zu entscheiden haben. In der Folge stellen wir kurz einige hiervon dar.
Grundlagen „Umsatzsteuer und Kultur“
Bei den Klageverfahren ging es um die Frage, ob Leistungen zum voll Steuersatz von 19% oder zum verminderten Steuersatz von 7% abzurechnen waren. Folgende Leistungen sind mit 7% zu versteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG):
- die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen
- Darbietungen ausübender Künstler, die Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar sind
- die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit sie nicht jugendgefährdend sind
- die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben
- die Zirkusvorführungen
- die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller
- die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze
Rechtsprechungsauslese
E-Books
Digitale oder elektronische Sprachwerke (E-Books) sind nach dem BFH-Urteil vom 3.12.2015 keine Bücher im Sinne der oben genannten Vorschrift. Ein Buch setze einen physischen Träger voraus, auf dem das Buch materialisiert ist. Dies ist bei E-Books nicht der Fall, weshalb digitale oder elektronische Sprachwerke nicht unter die Steuerermäßigung fallen.
Druckkostenzuschuss
Sofern ein Verlag aufgrund eines abgeschlossenen Verlagsvertrags einem Autor eines Buch vorab eine bestimmte Anzahl von Erstexemplaren zu einem über dem Ladenpreis liegenden Preis liefert und dieser erhöhte Preis zur Abdeckung der Druckkosten dient, liegen nach dem BFH-Urteil vom 21.10.2015 zwei Leistungen vor. Einerseits liefert der Verlag Bücher, die mit dem Ladenpreis dem dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern ist. Daneben erbringt der Verlag eine verlegerische Leistung. In Höhe der „Zusatzentgeltes“ liegt eine sonstige Leistung vor, die mit dem Regelsteuersatz von 19% zu versteuern ist. Beide Leistungsbestandteile sind aufzuteilen und gesondert auf der Rechnung bzw. Gutschrift zu zeigen..
Trauerreden
Die Steuerermäßigung für ausübende Künstler setzt nach dem BFH-Urteil vom 3.12.2015 nicht voraus, dass von den Zuschauern oder Zuhörern ein Entgelt für eine „Eintrittsberechtigung“ verlangt wird. Auch ein Trauer- oder Hochzeitsredner kann „ausübender Künstler“ sein, wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreicht.
Autor: Peter Scheller, Steuerberater, Master of International Taxation
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- Trauerredner
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