Peter Scheller
Berater für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuer- und Unternehmensberater

„Wenn es knifflig wird.“

BFH: US-amerikanische Invaliditätsentschädigung steuerfrei in Deutschland

von Peter Scheller (Kommentare: 0)

BFH-Urteil vom 23.04.2026 – X R 29/22

Mit einem für grenzüberschreitende Sachverhalte wichtigen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine von den USA gezahlte Invaliditätsentschädigung („VA Disability Compensation“) auch in Deutschland steuerfrei sein kann. Besonders bemerkenswert ist dabei die Aussage des Gerichts, dass § 3 Nr. 6 EStG nicht auf Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln beschränkt ist.

Der Sachverhalt

Der Kläger war ehemaliger Angehöriger der US-Streitkräfte. Aufgrund einer im Dienst erlittenen gesundheitlichen Schädigung erhielt er von der US-Bundesregierung eine Invaliditätsentschädigung. Das Finanzamt behandelte die Leistung zwar als steuerfrei, bezog sie jedoch über den Progressionsvorbehalt in die Berechnung des Steuersatzes ein.

Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass die Zahlung bereits nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei sei und deshalb auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen könne. Dieser Auffassung folgte zunächst das Finanzgericht Baden-Württemberg und nun auch der BFH.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellt zwei wesentliche Grundsätze auf:

1. § 3 Nr. 6 EStG erfasst auch ausländische öffentliche Mittel

Nach Auffassung des Gerichts enthält der Gesetzeswortlaut keine Beschränkung auf deutsche öffentliche Mittel. Die Vorschrift spricht lediglich von Leistungen „aus öffentlichen Mitteln“. Daraus folgt, dass auch Leistungen ausländischer Staaten begünstigt sein können.

Der BFH lehnt damit die Auffassung des Finanzamts ab, wonach die Steuerbefreiung im Wesentlichen auf deutsche oder unionsrechtlich gleichzustellende Sachverhalte beschränkt sei.

2. Die USA sind kein Hindernis

Besonders interessant ist, dass der BFH die Steuerfreiheit ausdrücklich auf Leistungen aus einem Drittstaat – hier den USA – erstreckt. Der Senat betont, dass weder Gesetzessystematik noch Gesetzgebungsgeschichte eine Beschränkung auf EU-Mitgliedstaaten rechtfertigen.

Damit wird die bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 1997 zu einer französischen Invalidenrente konsequent fortgeführt und zugleich auf Drittstaaten ausgeweitet.

Kein Progressionsvorbehalt

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft den Progressionsvorbehalt.

Der BFH stellt klar, dass § 32b EStG einen abschließenden Katalog von steuerfreien Einkünften enthält, die den Steuersatz erhöhen können. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG gehört nicht zu diesem Katalog. Daher darf die Leistung auch nicht über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden.

Für den Kläger bedeutete dies, dass die US-Invaliditätsentschädigung weder unmittelbar besteuert noch bei der Berechnung seines persönlichen Steuersatzes berücksichtigt werden durfte.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil dürfte weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung haben.

Es bestätigt, dass Sozial- und Versorgungsleistungen aus dem Ausland nicht allein deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 6 EStG herausfallen, weil sie von einem ausländischen Staat gezahlt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Leistung ihrer Art nach einer nach § 3 Nr. 6 EStG begünstigten deutschen Versorgungsleistung entspricht.

Von besonderem Interesse ist die Entscheidung daher für:

  • ehemalige Angehörige der US-Streitkräfte,
  • Empfänger ausländischer Kriegs- und Invaliditätsentschädigungen,
  • grenzüberschreitende Versorgungsfälle,
  • Steuerpflichtige mit ausländischen staatlichen Entschädigungsleistungen.

Fazit

Der BFH stärkt mit diesem Urteil den Wortlaut und den sozialpolitischen Zweck des § 3 Nr. 6 EStG. Die Steuerbefreiung hängt nicht davon ab, ob die Mittel aus Deutschland, einem EU-Staat oder einem Drittstaat stammen. Entscheidend ist allein, ob die Leistung als gesetzlich vorgesehene Versorgungs- oder Entschädigungsleistung wegen einer dienstbedingten Schädigung gewährt wird. Für Empfänger vergleichbarer ausländischer Leistungen eröffnet das Urteil erhebliche steuerliche Gestaltungssicherheit.

Autor: Peter Scheller - Steuerberater - Master of International Taxation - Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern

Bildquelle: www.fotalia.com

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